Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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F. 26. 
Die Mitglieder erwählen den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Schei- 
den Mitglieder im Laufe des Jahres ganz oder zeitweise aus, so treten für sie 
zunächst nach dem Dienstalter, oder wo dieses nicht entscheider, nach der Ord- 
nung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen, die Stellvertreter als 
wirkliche Mitglieder mit der Anziennität des Ausgeschiedenen ein. 
g. 27. 
Die Suspension eines Mitgliedes geschieht, sobald es in eine Kriminal- 
Untersuchung verfällt; das Ausscheiden: durch den Tod, den Eintritt einer der 
Grunde gegen die Wählbarkeit (G. 25.) durch Beschluß der Generaloersamm- 
lung oder durch freiwillige Erklärung, welche aber 6 Wochen vor dem Aus- 
tritt dem Verwaltungsrath angezeigt werden muß. 
In jeder ordentlichen Generalversammlung wird der Verwaltungsrath, 
sowohl in seinen wirklichen Mitgliedern, als auch in ihren Stellvertretern um 
die Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder, welche das Dienstalter, 
oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wieder wählbar. 
Geschäáäftsordnung. 
S. 28. 
Zur Gültigkeit der Verachungen ist die Gegenwart von drei Mitgliedern 
nöthig, die Berathung geschieht kollegialisch, die Beschlüsse werden also nach 
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden; dieser beruft die Versammlungen und leitet die Verhandlungen. 
Die Sitzungen finden der Regel nach im Geschäftslokale der Gesell- 
schaft statt. 
g. 29. 
Die Mitglieder und Stellvertreter erhalten keine Remuneration, sondern 
nur Erstattung der Auslagen, Diäten und — soweit nicht die ordentlichen 
Bahnzüge twut werden — Reisekosien nach den Saätzen, nach welchen der 
Staat den Räthen des hiesigen Land= und Stadtgerichts diese Auslagen ver- 
gütigt. .. . 
Außerdem wird den Mitgliedern für ihre eigene Person in den regelmä- 
ßigen Bahnzügen Freiheit vom Personengelde für alle ihre Reisen zugestanden. 
Die Direktion. 
Pflichten und Befugnisse. 
K. 30. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen hin ausschließlich, 
führt ferner allein alle Geschäfte der Gesellschaft und beschließt endlich Ho 
selbst-
	        
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