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selbststaͤndig uͤber alle Angelegenheiten, welche nicht dem Verwaltungsrath oder
der Generalversammlung uͤberwiesen oder vorbehalten sind.
Legitimation.
G. 31.
Die Legitimation der Direktion wird durch ein von einem Richter oder
Notar ausgestelltes Attest uͤber die Wahl geführt, welches auf die Wahlver-
handlungen und das Statut basirt ist.
Einer anderweitigen Legitimation bedarf die Direktion fuͤr die Geschaͤfte
der Gesellschaft nicht, namentlich nicht des Nachweises der Einwilligung oder
einer Mitvollziehung ihrer Verträge Seitens des Verwaltungsraths oder der
Generalversammlung, mit Ausschluß der Fälle 2. und 8. des §F. 17. dieses
Statuts, in welchen zur Gültigkeit des Geschafts der Beschluß der General=
Versammlung beigebracht werden muß.
Zusammensetzung und Wahl.
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Die Dircktion besteht aus 3 Mitglicdern, neben welchen 2 Stellvertreter
ewählt werden, dieselben müssen ebenso qualifizirt sein, wie die Mitglieder des
Verwaluenszgrathe. Die Wahl geschieht in der Generalversammlung.
. 33.
Der Austritt und die Suspension innerhalb des Verwaltungsjahres
erfolgen, wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsraths. Die im Laufe des
Jahres nöthig werdenden Ergänzungen der Oirektion erfolgen durch den Ver-
waltungsrath, und tritt der Erwählte ganz in die Stelle und Anziennität des
Ausscheidenden. «
In jeder ordentlichen Generalversammlung endlich tritt einer der Direk-
toren, sowie einer der Stellvertreter aus. Die Ausscheidenden bestimmt das
Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das Loos, sie können jedoch wieder
erwählt werden.
Geschäftsordnung.
§. 34.
Auch die Direktion berathet und beschließt kollegialisch, dergestalt also,
daß die Beschlußnahme durch Stimmenmehrheit erfolgk, der zuerst Erwählte
leitet als Dirigent die Geschäfte, vertheilt die Arbeiten unter die Mitglieder
und unterzeichnet alle Korrespondenz. Schleunige, unzweifelhafte oder unerheb-
liche Gegenstände bedürfen des Vortrages nicht. In- Gültigkeit eines Be-
schlusses müssen drei Mitglieder zugegen sein.
Alle Akte, bei denen die Direktion als Vertreter der Gesellschaft gegen
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