Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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selbststaͤndig uͤber alle Angelegenheiten, welche nicht dem Verwaltungsrath oder 
der Generalversammlung uͤberwiesen oder vorbehalten sind. 
Legitimation. 
G. 31. 
Die Legitimation der Direktion wird durch ein von einem Richter oder 
Notar ausgestelltes Attest uͤber die Wahl geführt, welches auf die Wahlver- 
handlungen und das Statut basirt ist. 
Einer anderweitigen Legitimation bedarf die Direktion fuͤr die Geschaͤfte 
der Gesellschaft nicht, namentlich nicht des Nachweises der Einwilligung oder 
einer Mitvollziehung ihrer Verträge Seitens des Verwaltungsraths oder der 
Generalversammlung, mit Ausschluß der Fälle 2. und 8. des §F. 17. dieses 
Statuts, in welchen zur Gültigkeit des Geschafts der Beschluß der General= 
Versammlung beigebracht werden muß. 
Zusammensetzung und Wahl. 
* 
Die Dircktion besteht aus 3 Mitglicdern, neben welchen 2 Stellvertreter 
ewählt werden, dieselben müssen ebenso qualifizirt sein, wie die Mitglieder des 
Verwaluenszgrathe. Die Wahl geschieht in der Generalversammlung. 
. 33. 
Der Austritt und die Suspension innerhalb des Verwaltungsjahres 
erfolgen, wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsraths. Die im Laufe des 
Jahres nöthig werdenden Ergänzungen der Oirektion erfolgen durch den Ver- 
waltungsrath, und tritt der Erwählte ganz in die Stelle und Anziennität des 
Ausscheidenden. « 
In jeder ordentlichen Generalversammlung endlich tritt einer der Direk- 
toren, sowie einer der Stellvertreter aus. Die Ausscheidenden bestimmt das 
Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das Loos, sie können jedoch wieder 
erwählt werden. 
Geschäftsordnung. 
§. 34. 
Auch die Direktion berathet und beschließt kollegialisch, dergestalt also, 
daß die Beschlußnahme durch Stimmenmehrheit erfolgk, der zuerst Erwählte 
leitet als Dirigent die Geschäfte, vertheilt die Arbeiten unter die Mitglieder 
und unterzeichnet alle Korrespondenz. Schleunige, unzweifelhafte oder unerheb- 
liche Gegenstände bedürfen des Vortrages nicht. In- Gültigkeit eines Be- 
schlusses müssen drei Mitglieder zugegen sein. 
Alle Akte, bei denen die Direktion als Vertreter der Gesellschaft gegen 
(Nr. 2578.) 42 Hü
	        
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