Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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leisteten Einzahlungen auf den Namen des ersien Zeichners unter Unterschrift 
der Direktion und des Kassenrendanten ausgegeben. Diese Quittungsbogen 
werden durch schriftliche Zession übertragen, wodurch zugleich das Recht auf 
alle nicht erhobenen Zinsen mit übergeht. 
Die egitination des Produzenten eines Quittungsbogens zu prüfen, ist 
die Direktion berechtigt, aber nicht verpflichtet. Nur gegen Rückgabe oder auch 
Mortifikation des Ouittungsbogens wird die Aktie ausgehändigt. 
Zinsen der Einlagen. 
G. 40. 
Die eingezahlten Beträge werden bis zum Schlusse desjenigen Jahres, 
in welchem die ganze Bahn in Betrieb gesetzt wird, mit vier Prozent verzinst. 
Betrag der Einlage. 
K. 41. 
In keinem Falle kann dem Aktionair mehr als der Nominalbetrag der 
Aktien abgefordert werden. 
Verpflichtung der ersten Zeichner. 
K. 42. 
Die ursprünglichen Aktionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer 
Aktien und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer Rechte 
an Andere nicht befreien, so lange noch nicht vierzig Prozent eingezahlt worden 
sind. Bis dahin werden alle inzahlungen als für Rechnung der ursprüng- 
lichen Mktionaire geleistet angesehen, und die Gesellschaft ist von etwanigen 
Zessionen des Quiktungsbogens Kenntniß zu nehmen, nicht verbunden. Sobald 
aber 40 Prozent des Kapitals auf eine Aktie eingezahlt worden sind, kann der 
Verwaltungsrath auf Antrag der Oirektion die ursprünglichen Aktionaire der 
persönlichen Verpslichtung entlassen. 
Einforderung der Einlagen. 
*-x 
Die Einzahlung geschieht in einzelnen Raten zu 10 Prozent, welche zu 
den von der Direktion fesizusetzenden Terminen bffentlich eingefordert werden. 
Folgen der unterlassenen Einzahlung. 
K. 44. 
Nach Ablauf von vier Wochen nach dem feslgesetzten Einzahlungstermine 
werden die Quiktungsbogen, auf welche die Einzahlung nicht erfolgt ist, unter 
(Nr. 2578.) n-
	        
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