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strafgesetzbusch.
Einleitung.
. 1.
D. Vorschriften dieses Strafgesetzbuchs finden auf alle Personen Anwen-
dung, welche der Militairgerichtsbarkeit unterworfen sind. — Vergl. Theil II.
§. 1. und folgende.
g. 2.
Insoweit dieses Strafgesetzbuch, die Kriegsartikel und die Militairgesetze
uͤberhaupt, nichts anderes vorschreiben, verbleibt es bei den Vorschriften der
allgemeinen Landesgesetze und Verordnungen, bei deren Anwendung jedoch die
militairischen Diensiverhaͤltnisse besonders zu beruͤcksichtigen sind.
g. 3.
Disziplinarvergehen sind nach den darüber bestehenden besonderen Vor-
schriften zu ahnden.
V. 1.
Welche Militairpersonen zum Soldatenstande und welche zum Beamten-
stande gehören, ist in dem diesem Gesetzbuch unter Litt. A. beigefügten Ver-
s9 zeichniß angegeben.
Auf Personen des Soldatenstandes, welche nicht Offjziere, Unteroffziere
oder Gemeine sind, srden, nach Maaßgabe ihres Ranges, die für Offiziere,
Unterofftziere und Gemeine gegebenen strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
g. ö.
Wegen Verbrechen, welche von Militairpersonen veruͤbt worden sind,
ehe sie in den Militairstand treten, ist nach den Gesetzen zu erkennen, denen
sie zur Zeit der Veruͤbung unterworfen waren, jedoch mit Anwendung der
militairischen Strafarten.
g. 6.
Insoweit nach den allgemeinen Landesgesetzen oder besonderen Verord-
nungen die Berücksichtigung der Militairgesetze bei Besirafung der Militairper-
sonen des Beurlaubtenstandes eintreten soll, sind in solchen Fällen auch dic
Vorschriften dieses Gesetzbuchs zu beachten.
Die von Preußischen Militairpersonen gegen Militairpersonen verbün-
deter Staaten in gemeinschaftlichen Diensiverhaltnissen begangenen Verbrechen
sind, in sofern nicht für solche Fälle besondere Besimmmungen erlassen werden,
eben so zu bestrafen, als wenn sie gegen Preußische Militairpersonen verübt
worden wären.
S. S.