Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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6. 20. 
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem ein- 
samen Gefängniß vollstreckt. 
C. 21. 
— Der Stubenarrest sindet nur gegen Offiziere slatt. 
g. 22. 
Der Stubenarrest ist entweder einfach oder geschärft. Der erftere wird 
an dem Verurtheilten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen 
Arrestlokal vollzogen. 
In beiden Fällen darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft keine 
Besuche annehmen. 
Der einfache Stubenarrest schließt zugleich die Bestimmung in sich, daß 
der zu dieser Strafe Verurkheilte, wenn er den Arrestort verläßt, nicht mehr 
fahig sein kann, als Offizier im Dienst zu bleiben. 
Welche Art des Sbeenarrestes eintreten soll, ist durch das Erkenntniß 
festzusetzen. 
§. 23. 
* Gegen Stabs= und höhere Offzziere ist der geschärfte Stubenarrest nicht 
zulässig. 
g. 24. 
Haben Subalternoffiziere eine Arreststrafe von laͤngerer als vierzehntaͤ- 
giger Dauer verwirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschaͤrften 
Stubenarrest zu erkennen. 
g. 25. 
Hat ein Offizier eine strafbare Handlung veruͤbt, worauf im Gesetz eine 
nur gegen Unteroffiziere oder Gemeine zulässige Arrestart vorgeschrieben ist, so 
ist statt dieser Arrestart auf Stubenarresi von verhältnißmäßig längerer Dauer 
(9. 63.) oder, wenn danach die Strafe sechs Wochen übersteigen würde, auf 
Festungsarrest zu erkennen. 
W. 20. 
K. Allgemeine Auf Arrest unter vier und zwanzig Stunden darf bei militairischen Ver- 
Besimmun brechen von den Militairgerichten nicht erkannt werden. 
. 27. 
Die laͤngsie Dauer der Arreststrafen ist sechs Wochen, außer in den 
Faͤllen, wo die Verlaͤngerung uͤber dies hoͤchste Maaß ausdruͤcklich freigestellt ist. 
Selbst in diesen Faͤllen darf jedoch die Arreststrafe den Zeitraum von 
zwölf Wochen nicht ubersteigen (G. 77.). 
G. 28. 
Bei Arresistrafen von längerer als sechswöchentlicher Dauer isi von die- 
ser Zeit ab dem Arrestaten an jedem zweiten Tage unter sicherer Aufsicht 
die Bewegung in freier Luft auf einige Stunden zu gestatten und, wenn die 
Arreststrafe in mittlerem Arrest besteht, nach Ablauf der sechsten Woche der 
Strafzeit an jedem zweiten Tage ihm warme Kosi zu verabreichen (#. 18.). 
S. 29.
	        
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