IX. Versetzung
n die zweite
Klasse des
Soldatenstan-
des.
X. Degrada-
tion.
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K. 17. der Erweiterungsurkunde für die Königlichen Orden und Ehrenzeichen
vom 18. Januar 1810. von den Gerichten nicht erkannt werden darf.
S. 37.
Diejenigen Ehrenzeichen, über deren Verlust die Entscheidung des Königs
C. 36.) nicht erforderlich isi (Kriegsdenkmüunze, Dienstauszeichnung für Unter-
of#ziere und Gemeine 2c.), müssen in allen den Fäallen aberkannt werden, in
welchen die Versezung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder die Aus-
sioßung aus dem Soldatenstande eintritt.
*
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatensiandes darf nur gegen
Gemeine und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation erkannt werden.
Wenn diese Strafe eintritt, muß zugleich auf den Verlusi der aberken-
nungefahigen Ehrenzeichen (V. 37.), sowie der Nationalkokarde und des Na-
tional-Militairabzeichens, ausdrücklich erkannt werden.
Wer in der zweiten Klasse des Soldatenstandes sich befinder, kann die
erworbenen Versorgungsansprüche nicht geltend machen.
. 39.
Die Wiederaufnahme eines Soldaten der zweiten Klasse in die erste Klasse
des Soldatenstandes darf ohne besondere Genehmigung des Königs nicht erfol-
— und mug in dem durch die Order vom 18. März 1839. (Militair-Gesetz-
ammlung Bd. II. S. 124.) vorgeschriebenen Diensiwege in Antrag gebracht
werden.
Hinsichtlich der Folgen der von dem König genehmigten Jurückversetzung
in die erste Klasse des Sbldatenstandes behält es bei den Besiimmungen der
Order vom 18. März 1839. sein Bewenden. «
H.40.
DicStrafederDegkadationfindetnuregcnllnkeroffizierc,undzwar
außer den in den Kriegsartikeln und in diesem Gesetzbuch besonders vorgeschrie-
benen Fällen, alsdann Statt: «
1) wenn n Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandcs eintre-
ten muß;
2) wenn Portepee-Unteroffiziere ein mit mittlerem oder sirengem Arresi oder
mit Festungssirafe bedrohtes Verbrechen; sowie
3) wenn Unterofftziere ohne Portepec ein mit sirengem Arresi oder Fesiungs-
strafe vorgesehenes Verbrechen verüben.
Werden Portepee-Unteroffiziere degradirt, so verlieren sie zugleich das Recht,
das Portepee zu tragen.
K. 11.
Wenn auf Degradation nur aus den im F. 10. No. 2. und Z. ange-
führten Gründen zu erkennen sein würde, und das Verbrechen an sich nicht
von der Art isi, daß der Schuldige unwürdig erscheint, Unteroffizier zu bleiben,
so soll dem richterlichen Ermessen freistehen, von der Degradation abzugehen
und, nach Maaßgabe der im dritten Abschnitt enthaltenen — s
att