Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zweiter Abschnitt. 
Von den buͤrgerlichen Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. 
. 54. 
Wird eine Person des Soldatenstandes nach den allgemeinen Landes--1. Todesstraft. 
esetzen zur Todesstrafe verurtheilt, so ist in dem Erkenntniß zugleich die Aus- 
Sonnng des Verbrechers aus diesem Stande (Kassation §. 41.) auszusprechen. 
. 55. 
Zuchthausstrafe darf gegen Unteroffiziere und Gemeine des Dienststandes U.Zuchthaus- 
nur bei gleichzeitig eintretender Aussioßung aus dem Soldatenstande oder Ent= fafe 
lassung aus dem Militairverhältniß erkannt werden. 
Gegen Offiziere ist statt der Zuchthausstrafe auf verhältnißmäßigen Festungs- 
Ares und zugleich auf Entfernung aus dem Offizierstande oder Kassation zu 
erkennen. 
S. 50. 
Isl in den allgemeinen Landesgesetzen dem richterlichen Ermessen die Wahl 
zwischen Zuchthausstrafe und einer anderen Freiheitsstrafe gelassen, so soll, wenn 
weder erschwerende Umstände noch Gründe zur Verschärfung der Strafe vor- 
handen sind, auf verhältnißmaßige militairische Fesiungs= oder Arreststrafe er- 
kannt werden. 
F. 57. « 
In nachsiehenden Fällen, wenn wegen gemeiner Verbrechen: 
a) ein Unteroffizier oder Gemeiner mil einer Freibeitsstrafe zu belegen ist, 
deren Dauer über zehn Jahre oder über die Diensipflicht des zu Besira- 
fenden im zweiten Aufgebot der Landwehr (d. h. also in der Regel über 
das 39sie Lebensjahr des Verbrechers) hinausgehr, 
5) ein Festungssträfling sich eines gemeinen Verbrechens schuldig macht, für 
welches die gegen ihn zu erkennende Festungsstrafe, einschließlich der in 
der Vollsirecktrg begriffenen, mindesiens zehn auf einander folgende Jahre 
etraͤgt, 
muß, in sosren nicht Aussioßung aus dem Soldatensiande verwirkt sein sollte, 
auf Entlassung des Verbrechers aus dem Soldatenstande und auf burgerliche 
Freiheitssirafe erkannt werden. 
*m 
Statt der Gefängnißsirafe ist 
4) gegen Offiziere bis zur Oauer von sechs Wochen auf Stubenarresi, sonsi iu. Gefäng- 
aber auf Fesenngsahten. niß-Straft. 
2) gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwolf Wochen auf ge- 
linden Arrest, sonsi aber auf Fesiungsarrest, 
3) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Oauer 
von zwölf Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arresi, sonsi aber 
auf Festungsstrafe, 
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der W. 63. und 66. zu erbennen. 
(Nr. 2579.) 45 g. ö9.
	        
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