Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) vom Unteroffiziere ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat- 
lichen Festungsstrafe, 
leich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem 
Gerhälmis jedesmal abzukürzen. 
S. 60. 
Unter den militairischen und burgerlichen Freiheitsstrafen findet folgen- Verkelzusß 
er 
des Verhältniß siatt: —— 
1) Baugefangenschaft steht der Zuchthausstrafe gleich, bogersittar 
2) ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe, Strafen. 
3) der gelinde Arresi der Gefängnißstrafe. basenre= 
K. 67. 
Fünf Thaler Geldbuße sind einer Woche gelinden Arresies gleich zu w e Goch 
e zu - 
heitsstrafe. 
achten. 
Bei zunehmender Groͤße der Geldbußen ist jedoch die an deren Stelle 
zu setzende Krelhrirsstrafe nach einem allmählig abnehmenden Verhältniß der- 
estalt zu bestimmen, daß von dem Betrag von mehr als Dreißig bis Ein- 
hundert Thalern, zwei Thaler, und von dem Betrag über Einhundert Thalern, 
drei Thaler, einem eintägigen gelinden Arrest gleich zu stellen sind. 
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Wenn Arreststrafen, Gefängnißstrafen, größere Geldbußen oder körper= IIl. Agemeine 
liche Züchtigung in Baugefangenschaft, Zuchthausstrafe oder Festungsstrafe um- Becmmung. 
zuwandeln sind, so ist die Zeitfrist nur bis auf volle Wochen, wenn aber siatt 
des gelinden Arrestes der Gefängnißsirafe oder größerer Geldbußen mittlerer 
oder sirenger Arrest eintreten soll, dieselbe nur bis auf volle Tage zu berechnen. 
In beiden Fällen kommen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfrisien nicht 
weiter in Anrechnung. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen wegen Beurtheilung der Strafbarkeit. 
K. 69. 
Hat an einem im Komplott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter 1. Theilnabme 
Theil genommen, so isi er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben der Verzehes- 
mehrere Vorgesetzte an einem solchen Verbrechen Theil genommen, so trifft chen Unterge- 
den höchsien unter ihnen, bei gleichem Diensigrad aber den Dienstältesien die bencrinsomn. 
Strafe des Ansiifters. wor- 
F. 70. 
Bei Verbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung u.. Ausschlie- 
des Oienstes begangenen Verbrechen, soll der Zusiand der Trunkenheit desnz der,. 
Angeschuldigten die Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht ausschließen. « 
.71. 
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Straf- 
gesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte in der Regel allein ver- 
(Nr. 2579.) ant=
	        
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