Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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1) wenn sie ohne Erlaubniß auswandern, oder in fremde Kriegsdienste 
treten; 
2) wenn sie 
a) nach Empfang der Einberufungsordei von ihrem bisherigen Wohnort 
ohne Erlaubniß sich entfernen, oder sich versieckt halten, oder 
h) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthalteveränderung bei der Land- 
wehrorherde unterlassen haben, 
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine offenrliche Auf- 
forderung erfolgt, oder der Krieg ausbricht. 
95. 
3. Strafe Die Desertion in Friedenszeiten ist 
gegen wieder 1) das erste Mal mir sechSmonarlicher bis zweilähriger Feitungsirafe 
eingebrachte 0 
Deserteurc. beim ersien Rückfall mit zwei- bis vierldhriger Festungsstrafe, 
n) in Fric= 3) beim zweiten Rückfall mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und 
denszeiten. zehn= bis fünfzehnjahriger d 
z zehnjähriger Laugefangenschaft 
zu bestrafen. 
E 
. 90. 
Wer sich der Oesertion im Frieden schuldi macht, nachdem er wegen 
Desertion im Kriege rechtskräftig verurtheilt worden, hat vier= bis zehnjahrige 
Festungsstrafe verwirkt. 
K 
Diejsenigen Personen des Oiensistandes, welche in Friedenszeiten ent- 
weichen, und innerhalb acht und vierzig Stunden, oder wenn sie auf bestinunte 
Jeit beurlaubt waren, innerhalb acht Tagen nach Ablaur des Urlaubs frei- 
willig zuruckkehren, sollen nicht mit der Strafe der Oeserrion, sondern nur 
mit der Strafe der unerlaubten Entfernung, oder Urlaubsüberschreitung be- 
legt werden. 
¾#. 
Wer nach seiner Ent eichung im Frieden innerhalb Jahresfrisi frei- 
willig zurückkehrt, isi mit dem niedrigsken Grad der verwirkten Fretheitssirafe 
zu belegen, uUnd wenn er sich im ersten Verübungsfall befundel, so kann bei 
besenders mildernden Umsiänden von der außerdem für das Verbrechen der 
Desertion vorgeschriebenen Strafe abgegangen werden G. 103.). 
S. 99. 
Die Oesertion in Kriegszeiten ist das ersie Mal mit sech s- 
jaͤhriger Festungsstrafe, im Ruͤckfall aber mit dem Tode zu bestrafen 
S 100. 
Wer von seinem Posien vor dem Feinde, oder aus einer belagerten 
Festung desertirt, oder wer zum Feinde übergeht, ut mit dem Tode zu bestrafen. 
bie zehn- 
F. 101. 
) im Kem Haben in Friedenszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Oesertion 
plott. gemacht, und die letztere auögeführk, so har leder Theilnehmer fuͤnf- bis zehn- 
jahrige Festungsstrafe verwirkt. Liegt dabei ein Ruͤckfallzlzur Besirafun vor, 
so
	        
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