— 313 —
so wird die wegen der Desertion an sich verwirkte Freiheitsstrafe (I. 95.) durch
Verlängerung um fünf bis zehn Jahre geschärft.
Ist in Faͤllen, wo ein Komplott zur Desertion gemacht worden, die
Desertion nicht ausgefuͤhrt und liegt der Fall eines beendigten Versuchs vor,
so ist die Strafe auf zwei Drittel; liegt der Fall eines nicht beendigten Ver—
suchs vor, auf die Haͤlfte der Strafe herabzusetzen, welche zu erkennen sei
würde, wenn die Oesertion zur Ausführung gekommen wäre.
Gegen den Anstifter des Komplotts, und den Rädeloführer wird die
hiernach von den Theilnehmern verwirkte Strafe des ausgeführten oder ver-
suchten Desertionskomplotts um die Hälfte verschärft.
S. 102.
In Kriegszeiten haben die Theilnehmer eines Oesertionskomplotts, wenm
die dai zur Aneführung gekommen ist, und nicht der Fall des §. 100.
vorliegt, Auostoßung aus dem Soldatemtande und zehn= bis zwanzigjsährige
Baugefangenschaff verwirkt.
Ist die Oesertion nicht ausgeführt, so ist die Strafe nach den Grund-
sätzen des F. 101. zu ermäßigen.
Den Anstifter des Desertionskomplotts und den Raͤdelsfuͤhrer aber trifft,
die Desertion mag ausgefuͤhrt sein oder nicht, die Todesstrafe.
S. 103.
Außer der Freiheiksstrafe ist bei dem Verbrechen der Oesertion, in sofer 4 Algemeine
nicht Ausstoßung aus dem Soldatensiande eintreten muß, auf Versetzung in Besimmun-
die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
d. 104.
Gegen Deserteure, welche nach dem Attest eines Militairarztes zur Auf-
nahme in eine Fesiungsstrafsektion, so wie zur Fortsetzung des Militairdienstes
untauglich sind, ist, in sofern nicht Ausstodng aus dem Soldatenstande ein-
treten muß, auf Entlassung aus dem Militairverhäl#niß und, statt der gesetzlich
verwirkten Festungsstrafe, auf verhältnißmäßige Zuchthausstrafe zu erkennen.
d. 105.
Militairstraͤf linge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jeder-
it körperlicher JZüchtigung zu belegen.
Außer dieser Strafe trifft sie:
a) in Friedenszeiten, in sofern nicht der Fall des H. 101. vorliegt, sechs-
wöchentlicher sirenger Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes;
b) im Ruückfall aber, so wie
c) in Kriegszeiten
die Strafe der Desertion nach H. 5. und folgende.
Ichoch soll weder in dem Fall zu I.ill. D. noch in andern Desertions-
fällen, bei Besimmmung der Strafe, die ersie Emweichung aus der Strafal#hei-
lung (I.i1. u.) als ein Oesertionsfall mitgerechnet werden.
2579.) 2