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bestrafen, als ob er selbst zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen veruͤbt, zum
ersten Male desertirt waͤre.
Ist die Desertion nicht zur Ausführung gekommen, so muß die Straf-
barkeit des Verleiters und des Gehülfen, ebenso wie des Thäters selbst, nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Besirafung des Versuchs eines Verbre-
chens beurtheilt werden.
F. 112.
Wenn Invaliden, welche zu besonderen Oienstleistungen nicht komman= 6. Strafe
dirt sind, aus den Invaliden-Bersorgungsanstalten (Invalidenhausern, Vetera= c## Inva-
nensektionen, Invalidenkompagnien) entweichen, so sind sie nicht als Deserteure
zu verfolgen und zu bestrafen, sondern nur mit der Strafe der unerlaubten
Entfernung zu belegen.
. 113.
Wer in der Absicht, zum Dienst sich untauglich zu machen, seine Ver- c#
stummelung oder Verunstaltung bewirkt, soll, wenn er diese Absicht nicht voll= me
ständig erreicht hat, sondern noch zu Dienstleisiungen und Arbeiten für milirai-
rische Zwecke verwendet werden kann, in die zweite Klasse des Soldatensiandes
versetzt und mit sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungsstrafe bis
zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger
Festungssirafe belegt und zur Ableisiung seiner Diensiverpflichtung in eine Ar-
beiterabtheilung eingestellt werden.
Hat die Verstümmelung oder Verunsialtung aber die gänzliche Untaug-
lichkeit zu Dienstleistungen und Arbeiten für militairische Zwecke zur Folge, so
ist Ausstoßung aus dem Soldatenstande und ein= bis dreijährige Baugefangen-
schaft verwirkt.
Verstüm-
lung.
S. 114.
Ebenso, wie derjenige, welcher sich selbst versiummelt oder verunstaltet
hat, ist zu bestrafen, wer einen Andern mit dessen Zusiimmung in der Absicht,
ihn zum Dienst untauglich zu machen, verstümmelt oder verunstaltet.
Hat er hierbei zugleich eine besondere Amts= oder Berufspflicht verletzt,
so soll jederzeit zugleich auf a#mkuenssetiung, oder auf den Verlust der Befugniß
ur Betreibung der Kunst oder des Gewerbes für immer oder auf bestimmte
2 erkannt werden.
. 115.
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung von Krankheiten, oder durch p. Simula-
ahnliche betrügliche Mittel, sich der Verpflichtung zum Militairdienst zu ent= 16%#0
ziehen sucht, ist in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu versetzen, und mit
sechswöchentlichem sirengen Arresi oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Mona-
ten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe
zu belegen.
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· D 116. II. Verletzung
Die Verletzung der Dienstpflichten aus Furcht vor persoͤnlicher Gefahr, *—5
ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflichten aus Vorsatz zurnteer
** S. 117.pwisch