III. Verbre-
chen gegen
die Subordi-
nation.
A. or-
schriftswidri-
ges Anbrin-
een von Ge-
ache und
Beschwerden.
B. Achtungs-
widriges Be-
tragen,
4. außer dem
Dienst.
2. im Dienst.
— 316 —
. 117.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Füache, verleitet, hat die
Todesstrafe verwirkt, und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
9. 118.
Wer außerdem aus Furcht vor personlicher Gefahr seiner Oienfipflicht
zuwider handelt, insbesondere wer:
1) vor dem Feinde die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibr, sich wegschleicht
oder versieckt hält,
2) Munition oder Waffen von sich wirft oder im Stich läßt,
3) irgend ein Leiden wahrheitswidrig vorschützt, um zurückzubleiben und der
Gefahr sich zu entziehen,
soll mit BVersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und mit sirengem
Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, in sofern ihn nicht
nach F. 110. eine härtere Strafe treffen muß.
G. 119.
Wenn aus einer solchen Verletzung der Dienstpflichten (I. 110. und 118.)
Nachtheil entstanden oder zu befürchten gewesen ist, insbesondere wenn dadurch
Preußische Unterthanen oder Verbundete in Gefangenschaft gerathen, verwundet
worden, oder ums Leben gekommen sind, so ist auf Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes und dreijährige bis lebenswierige Festungsstrafe,
oder selbst auf Todessirafe zu erkennen.
S. 120.
Legt jedoch in den Fällen der V#. 116. 118. u. 119. der Angeschuldigte
vor seiner Verurtheilung oder vor Vollsireckung der Strafe hervorsiechende
Beweise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigsie gesetzliche
Maaß herabgesetzt, nach Umsiänden auch ganz erlassen werden.
F. 121.
Die Strafe, welche den Kommandanten einer belagerten Festung und
die mit ihm für die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offiziere wegen
Pflichtverletzung trifft, ist jedesmal zu verschärfen, wenn sie den ihnen ertheilten
besonderen Imtrukrionen zuwider handeln. Sind darin für besimmte Fälle
Strafen angedroht, so ist danach die Strafbarkeit der Pflichtverletzung in solchen
Fallen zu beurtheilen.
g. 122.
Wer unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstweg Gesuche
oder Beschwerden anbringt, soll mit Arrest bestraft werden. «
D.1—.).·3.
Wer außer dem Dienst dem Vorgesetzten oder dem Höheren im Range
die schuldige Achtung und Ehrerbietung nicht erweist, ist mit Arrest zu bestrafen.
. 124.
Wer im Dienst sich achtungswidrig gegen den Vorgesetzten beträgt, laut
Beschwerde führk, oder auf einen erhaltenen Verweis, ohne von dem Vorge-
setzten