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setzten dazu aufgefordert zu sein, sich gegen denselben verantwortet, ist nach
Umstaͤnden mit mittlerem oͤder strengem Arrest zu bestrafen.
Wenn die achtungswidrigen Aeußerungen in Beleidigungen durch Worte,
Geberden oder Zeichen, oder in wörtliche Orohungen übergegangen sind, oder
wenn das Verbrechen vor versammeltem Kriegsvolk verübt worden ist, so tritt
strenger Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu drei
Jahren ein. Auch kann gegen Offiziere in solchen Fällen, bei besonders er-
schwerenden Umständen, außer der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt
werden.
g. 125.
Ungehorsam gegen Dienstbefehle durch Nichtbefolgung, Abänderung oder C. Ungehor-
Ueberschreitung derselben ist mit Arrest zu bestrafen. ik —
Ist durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil für den Dienst ent-
standen oder zu besorgen gewesen, so tritt Festungsstrafe bis zu zehn Jahren
ein. Im Kriege bann diese Strafe bis zu lebenswieriger Dauer verlängert
werden.
g. 126.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch D, Ausdruͤck-
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen oder sonst durch Handlungen W*
zu erkennen giebt, die jedoch nicht in Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten oder HPehohemes
in den Versuch zu diesem Verbrechen übergehen, ungleichen derjenige, welcher u0 Miber
den Vorgesetzten über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede «
stellt,isimitstkenqemArrestvonmindestensvierWochenodekinithsiungs-
strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
g. 127.
Wird das Verbrechen der ausdruͤcklichen Verweigerung des Gehorsams
oder der Widersetzlichkeit (I. 126.) vor versammeltem Kriegsvolk veruͤbt, oder
sind damit Beleidigungen durch Worte, Geberden oder Zeichen, oder der
Versuch eines thätlichen Angriffs gegen den Vorgesetzten verbunden, so ist auf
Festungöstrafe bis zu zehn Jahren und, nach Umständen, auf Dienstentlassung,
im Kriege aber auf Festungsstrafe bis zu zwanzig Jahren und auf Dienstent-
lassung oder, nach Umsiänden, auf Entfernung aus dem Offizierstande zu
erkennen G. 185.).
. 128.
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder denselben mit der k. Tütliche
Waffe anzugreifen versucht, hat um Kriege die Todesstrafe verwirkk. Wsderlsung.
Im Frieden tritt wegen dieses Verbrechens zehnjährige bis lebenswierige Angrif mit
Festungsstrafe, in sofern aber die Thätlichkeit in schwene Korperverletzung über= der Waffe.
gegangen ist, oder andere besonders erschwerende Umstaͤnde vorhanden sind,
ebenfalls die Todesstrafe ein.
Gegen Offiziere ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, außer der
Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung, oder nach Umstaͤnden auf Entferung aus
dem Offiziersiande zu erkennen.
(Nr. 2579.) K. 129.