Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 129. 
Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner recht- 
mäßigen Gewalr, oder durch herabwürdigende Behandlung des Untergebenen, 
denselben in den Fallen der 99. 123— 128. zu dem Verbrechen gegen die 
Subordination gereizt, so ist dies nicht allein ein Milderungsgrund bei Zu- 
messung der Strafe, sondern es kann alsdann auch von den außer der Frei- 
heitsstrafe sonst zu erkennenden Strafen abgegangen, und in den Fällen des 
K. 128., wenn Todesstrafe verwirkt sein würde, statt derselben auf zehnjährige 
bis lebenswicrige Festungsstrafe erkannt, wenn aber Festungsstrafe eintritt, bis 
auf das Maaß von fünf Jahren herabgegangen werden. 
. 130. 
F. Beleidt. Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte, auch wenn sie außer 
Kungen. der dem Dienst verübt werden, sind als Vergehungen gegen die Subordination 
iitergsgenen anzusehen und nach 9P. 124. und 128. zu bestrafen. 
1 7. C. 131 
Bei Bestimmung des Strafmaaßes wegen Beleidigungen ist, außer den 
allgemeinen Zumessungsgründen, das militairische Rangverhältniß des Belei- 
digten, nicht aber dessen Standesverhältniß im bürgerlichen Leben zu berück- 
sichtigen. 
8 Hat der Vorgesetzte die ihm widerfahrene Ehrenkraͤnkung durch eine 
gesetzwidrige Behandlung des Untergebenen herbeigefuͤhrt oder demselben durch 
unpassende Vertraulichkeit Veranlassung gegeben, die schuldige Achtung zu ver- 
gessen, so ist die sonst verwirkte Strafe nach K. 129. zu mildern. 
Sind Beleidigungen durch Verbreitung schmähender Schriften oder Dar- 
stellungen vorgefallen, so ist die an sich verwirkte Strafe der wortlichen Belei- 
digung zu schärfen. E— 
. 132. 
C. Duelle aus Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren im Range aus dienstlicher 
dienklicher Veranlassung zum Zweikampf herausfordert, ist mit Fesiungsarrest oder Festungs- 
Veranlasung. strafe von mindestens Einem Jahre und mit Dienstentlassung zu bestrafen. 
Gleiche Strafe soll denjenigen treffen, der eine solche Herausforderung 
annimmt. 
G. 133. 
Die Vollziehung eines solchen Zweikampfs (G. 132.) isi mit Festungs- 
Arrest oder Fesiungsstrafe von mindestens fünf Jahren und mit Dienstentlassung 
zu bestrafen. 
G. 134. 
K. Beleidi- Wer sich gegen Wachen (Ronden, Patrouillen, Schildwachen, Sauve- 
ung, Unge, garden, Eskorten und Kasernenwachen, überhaupt militairische Wachen jeder Art), 
heesem, und welche in Ausübung des Dienstes begriffen und als solche zu erkennen sind, 
gegen Wachen der Beleidigung, des Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit schuldig macht, 
lnd kandg —ii. P bestrafen, als wenn er das Verbrechen gegen einen Vorgesetzten 
übt härte. 
Eine gleiche Bestrafung findet Statt, wenn ein solches Verbrechen ge- 
gen Landgendarmen bei Ausübung ihres Dienstes begangen wird. 6 35 
Ö.
	        
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