Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben, und den Landesbewohnern Nah- 
rungs= oder Bekleidungesiucke wegnehmen, sind wegen Marodirens mit Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und 
Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren 
Gewalt an Personen verübt worden ist, mit der für das Werbrechen der 
Plünderung vorgeschriebenen Strafe zu belegen. 
. 1533. 
nahnekbelt Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeir 
wschenewalt- im Kriege erlangt sind, von demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen 
im Kriege er-hat, aus gewinnsüchtiger Absicht in Verwahrung nimmr odcr an sich bringt, 
ln Vor= soll mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren und, nach 
« Bewandmßderllmstande,mitVersetzungmdtezwekthlassedeSSoldaten- 
V-V«lc.dlmgstanchbelegtwcrdcn. 
der Dienst- 
Fiichten bet S. 131. 
besanderer"s Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Diensigegensiände ver- 
Deensieestn dirbt oder absichtlich verderben läßt, oder sich derselben ohne Erlaubniß 
clung der entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu einem Jahr, bei erschwerenden 
Vorschriften Umständen aber, insbesondere wenn er seine Waffen, sein Diensipferd oder das 
Betg auf Furter desselben veruntreut, oder wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt 
57 nBen ist, außer der Freiheitsstrafe, die Versetzung in dic zweite Klasse des Soldaten- 
Verwalcn3? standes verwirkt. 
dienstlich an- 
  
vertraut er- *½*5 ·· 5.l·«35.« · 
batlttäiåg Ge- Wer die ihm dienstlich anvertrauten, nicht zur eigenen Benutzung ge- 
93-GBesthzee gebenen Dienstgegenstände oder andere ihm dienstlich zur Verwaltung oder 
gungod. Ver-Aufbewahrung übergebene Sachen oder Gelder veruntreut, ist mit Arrest oder 
wureran Festungsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse 
Peitkomt r des Soldatenstandes zu bestrafen. 
c- 
haltener 
genftaͤnde. d. 156. 
B. Unrichtige Wer aus Fahrlaͤssigkeit oder Leichtsinn unrichtige Dienstatteste aussiellt, 
Dsent # oder unrichtige Rapporte, Meldungen oder Berichte abstatter, oder solche 
gen, Rapporte wissentlich weiter befördert, ist, nach dem Grade des dadurch gestifteten oder 
und Berichte, zu befürchten gewesenen Nachtheils, mit Arrest oder mit Festungestrafe bis zu 
drei Jahren zu bestrafen. 
Sind Verbrechen dieser Art vorsätzlich verübt, so ist außer der sonft 
verwirkten Strafe gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Ofstzierstande, 
gegen Unteroffiziere auf Degradation und Versetzung in die zweite Klasse des 
Spldatenstandes und gegen Gemeine auf die zuletzt erwahnte Strafe zu 
erkennen. 
  
- 
. Amabmee’ Wer in Dienst oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder 
kon Heschen- Zusicherungen einer Belohnung zu Pllichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt 
stechung. oder verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs 
Monaten, auch nach Umständen Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes verwirkt. 
Offiziere,
	        
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