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Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben, und den Landesbewohnern Nah-
rungs= oder Bekleidungesiucke wegnehmen, sind wegen Marodirens mit Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und
Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren
Gewalt an Personen verübt worden ist, mit der für das Werbrechen der
Plünderung vorgeschriebenen Strafe zu belegen.
. 1533.
nahnekbelt Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeir
wschenewalt- im Kriege erlangt sind, von demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen
im Kriege er-hat, aus gewinnsüchtiger Absicht in Verwahrung nimmr odcr an sich bringt,
ln Vor= soll mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren und, nach
« Bewandmßderllmstande,mitVersetzungmdtezwekthlassedeSSoldaten-
V-V«lc.dlmgstanchbelegtwcrdcn.
der Dienst-
Fiichten bet S. 131.
besanderer"s Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Diensigegensiände ver-
Deensieestn dirbt oder absichtlich verderben läßt, oder sich derselben ohne Erlaubniß
clung der entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu einem Jahr, bei erschwerenden
Vorschriften Umständen aber, insbesondere wenn er seine Waffen, sein Diensipferd oder das
Betg auf Furter desselben veruntreut, oder wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt
57 nBen ist, außer der Freiheitsstrafe, die Versetzung in dic zweite Klasse des Soldaten-
Verwalcn3? standes verwirkt.
dienstlich an-
vertraut er- *½*5 ·· 5.l·«35.« ·
batlttäiåg Ge- Wer die ihm dienstlich anvertrauten, nicht zur eigenen Benutzung ge-
93-GBesthzee gebenen Dienstgegenstände oder andere ihm dienstlich zur Verwaltung oder
gungod. Ver-Aufbewahrung übergebene Sachen oder Gelder veruntreut, ist mit Arrest oder
wureran Festungsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse
Peitkomt r des Soldatenstandes zu bestrafen.
c-
haltener
genftaͤnde. d. 156.
B. Unrichtige Wer aus Fahrlaͤssigkeit oder Leichtsinn unrichtige Dienstatteste aussiellt,
Dsent # oder unrichtige Rapporte, Meldungen oder Berichte abstatter, oder solche
gen, Rapporte wissentlich weiter befördert, ist, nach dem Grade des dadurch gestifteten oder
und Berichte, zu befürchten gewesenen Nachtheils, mit Arrest oder mit Festungestrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
Sind Verbrechen dieser Art vorsätzlich verübt, so ist außer der sonft
verwirkten Strafe gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Ofstzierstande,
gegen Unteroffiziere auf Degradation und Versetzung in die zweite Klasse des
Spldatenstandes und gegen Gemeine auf die zuletzt erwahnte Strafe zu
erkennen.
-
. Amabmee’ Wer in Dienst oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder
kon Heschen- Zusicherungen einer Belohnung zu Pllichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt
stechung. oder verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs
Monaten, auch nach Umständen Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes verwirkt.
Offiziere,