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Im Rückfall kann außer der Freiheitsstrafe zugleich auf Dienstentlassung
erkannt werden.
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Wenn Vorgesetzte der thätlichen Mißhandlung gegen ihre Untergebenen
sich schuldig machen, so ist dies gegen Offiziere mit Arrest von mindestens vier-
zehn Tagen oder mit Festungsarresi bis zu einem Jahr und, nach Befinden
der Umstände, mit Oienstentlassung; gegen Vorgesetzte niederen Ranges aber
mit mittlerem oder strengem Arresi und, nach Umsianden, insbesondere im
Rückfall, mit Degradation oder Festungsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden.
F. 18 1.
Sind durch die Mißhandlung schwere körperliche Verletzungen zugefügt
worden, oder haben dieselben den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabt,
so ist die Strafe nach den in den allgemeinen Landesgesetzen wegen des Ver-
brechens der schweren Körperverletzung oder Tödtung gegebenen Vorschriften
zu besiimmen.
Außer der nach den gedachten Vorschriften zu ermessenden Freiheitsstrafe
ist unter Umsiänden zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.
F. 185.
Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thät-
lichen Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall
der dußersien Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind
nicht als Mißbrauch der Diensigewalt anzusehen.
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offtzier in Erman-
gelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, in
der Lage sich befunden haben sollte, von der Befugniß, den betlich sich ihm
widersetzenden Untergebenen auf der Stelle niederzustoßen, Gebrauch machen zu
müssen.
§. 186.
Bei Zumessung der Strafe für die in den W. 178. bis 181. genannten
Verbrechen ist auf die Größe und die Folgen des zugefügten Unrechts, so wie
auf den militairischen Rang des Gemißhandelten Rücksicht zu nehmen, und es
auch als ein erschwerender Umsiand anzusehen, wenn die Mißhandlung gegen
eine Person verübt worden ist, die sich unverkennbar im Zusiande der Trun-
benbeit befand.
. 1987.
Beleidigungen der Vorgesetzten gegen Untergebene, auch wenn sie außer 5. durch Be-
dem Diensi verübt worden, sind als Mißbrauch der Diensigewalt anzusehen, leidigung.
und nach W. 181 — 18 1. zu besirafen.
F. 188.
Wachen oder Landgendarmen, welche in Ausübung des Diensies sich des 3. der Wachen
Mißbrauchs ihrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen, wie und Landgen-
Vorgesetzte, die sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden kom= #
men lassen.
Jahrgang 1815. (Dr. 2579.) 18 Machen