Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 2. 
Die Militairgerichtsbarkeit umfaßt die Strafsachen, mit Einschluß der 
Injurien, so weit letztere der gerichtlichen Bestrafung unterliegen. 
· 5.-«3. 
Den Zivilbehörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung der Kon- 
traventionen gegen Finanz= und Polizeigesetze, und gegen Jagd= und ischerei- 
Verordnungen in dem Fall überlassen, wenn die Kontravention im Gesetz nur 
mit Geldbuße oder Konfiskation bedrohr ist. 
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention nur oder alternativ mit Freiheits- 
Strafe bedrohr, oder trifft mit der Kontravention ein anderes Verbrechen zu- 
sammen, so steht die Untersuchung und Entscheidung ausschließlich den Milikair= 
Gerichten zu. 
g. 4. 
II. insbeson- Durch Beurlaubung auf bestimmte Zeit oder durch einsiweilige Beschäf- 
dere: tigung im Jivil-Staatsdienst oder im Kommmnaldienst wird der Militairgerichts- 
Dlendlen siand der im §. 1. gedachten Personen nicht geändert. 
ebbrenden Betrifft jedoch die Anschuldigung lediglich ein Amtsverbrechen oder 
Derlen des Vergehen im Jivil-Staats= oder Kommmnaldienst, und gehört der Angeschuldigte 
des, der Mi= nicht dem Offiziersiande an, so steht es den Militairgerichten frei, die Unter- 
Htatrbenmten, suchung und Bestrafung den Jivilbehörden zu überlassen, welchen letzteren in 
aktiven u. ven= jedem Fall das Disziplinarverfahren wegen kleiner Diensivergehen verbleibt. 
banirten Df- Die Vollsireckung der Strafen erfolgt aber durch die Militairgerichte, 
* welche sie im geeigneten Fall zuvor in milikatmische Strafen umzuwandeln haben. 
S. 5. 
Der Militairgerichtöstand beginnt für die Personen des Soldatenstandes 
1) wenn sie zur Ergänzung des Heeres aus der militairpflichtigen Mann- 
schaft ausgehoben werden, « 
;s)mitdcthcikpunkt,wosiezurEitsstcllungincinenbesiimmtchrup- 
pentheil von Seiten der Ersatzbehörde dem zu ihrem Empfang be- 
auftragten Kommando übergeben werden, und 6 
) bei denen, welche nicht durch ein Militairkommando den Truppenthei-= 
len ugeführt werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch die 
Militairverwaltung beginnt; 
2) wenn sie freiwillig, sei es zur Ablbsung ihrer gesetzlichen Militairver= 
pflichtung oder zum dauernden Militairdienst eintreten, mit dem Zeitpunkt 
ihrer Einsiellung in den Truppentheil. 
Für die Militairbeamten beginnt derselbe mit ihrer desinitiven Anstellung oder 
vertragsmaßigen Annahme. 
. b. 
2. der zum Alle zum Beurlaubtenstande gehoͤrende Personen des Soldatenstandes sind, 
läutick während der Beurlaubung, in Strafsachen den Zivilgerichten unterworfen. Von 
bande Hehd diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militairgerichte: 
nen des Soll 1) Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von 
datenstandes. ihren Vorgesetzten in Gemäses der Diensiordnung ertheilt ur 
2) De-
	        
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