Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen und 
Duellen den Militairgerichtsstand behalten; 
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande und Dienslentlassung; 
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Mili- 
kairverhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus 
dem Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Emtlassung oder Aussioßung 
aus der Gendarmerie); 
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und 
Amtsentsetzung; 
4) wenn Militairpersonen im Zivil -Staatsdienst oder im Kommunaldienst 
definitiv angestellt werden. 
. 17. 
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge- 
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairver- 
hältnissen zur Sprache, so gehört die Cache ausschließlich vor die Zivilgerichte. 
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militairgerichten 
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des F. 1 1. zur Anwendung. 
. 18. 
In Kriegszeiten haben außer den im H. 1. bezeichneten Personen den v. Außeror- 
Militairgerichtsfland: · ·«.3;ij,IIIZZV 
1)acPersoncn-welchedenkriegführenbenTruppcnzugethetltsind,oder Kchksstayd in 
zu deren Gefolge gehoͤren; (riegszeiten. 
2) die zu den kriegführenden Truppen des Preußischen Heeres zugelassenen 
fremden Offiziere und deren Gefolge; " 
3) die Kriegsgefangenen; . 
si)allellntcrkhanenchPretcßischcttStaats,odchrembe,welchcaufdcm 
Kriegsschauplatze den Preußischen Truppen durch eine verraͤtherische 
Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten. 
In dem unter Nr. 1. angegebenen Fall tritt dieser außerordentliche Gerichts- 
stand nur von dem Zeitpunkt ein, wo der König oder in dessen Namen der 
Feldberr solches verordnet und öffentlich bekannt macht. . 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Gerichtsbarkeit. 
. 19. 
Die Militairgerichtsbarkeit ist entweder die höhere eder die niedere. A. Köbere. 44 
§. 20. richtsbarkeit. 
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle: 
1) der Offiziere und der oberen Militairbeamten; 
2) der Porklepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arresi im 
Gesetz angedroht ist; 
3) der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetz 
(Nr. 2579.) eine
	        
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