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ordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen und
Duellen den Militairgerichtsstand behalten;
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande und Dienslentlassung;
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Mili-
kairverhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus
dem Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Emtlassung oder Aussioßung
aus der Gendarmerie);
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und
Amtsentsetzung;
4) wenn Militairpersonen im Zivil -Staatsdienst oder im Kommunaldienst
definitiv angestellt werden.
. 17.
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge-
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairver-
hältnissen zur Sprache, so gehört die Cache ausschließlich vor die Zivilgerichte.
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militairgerichten
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des F. 1 1. zur Anwendung.
. 18.
In Kriegszeiten haben außer den im H. 1. bezeichneten Personen den v. Außeror-
Militairgerichtsfland: · ·«.3;ij,IIIZZV
1)acPersoncn-welchedenkriegführenbenTruppcnzugethetltsind,oder Kchksstayd in
zu deren Gefolge gehoͤren; (riegszeiten.
2) die zu den kriegführenden Truppen des Preußischen Heeres zugelassenen
fremden Offiziere und deren Gefolge; "
3) die Kriegsgefangenen; .
si)allellntcrkhanenchPretcßischcttStaats,odchrembe,welchcaufdcm
Kriegsschauplatze den Preußischen Truppen durch eine verraͤtherische
Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten.
In dem unter Nr. 1. angegebenen Fall tritt dieser außerordentliche Gerichts-
stand nur von dem Zeitpunkt ein, wo der König oder in dessen Namen der
Feldberr solches verordnet und öffentlich bekannt macht. .
Zweiter Abschnitt.
Von der Gerichtsbarkeit.
. 19.
Die Militairgerichtsbarkeit ist entweder die höhere eder die niedere. A. Köbere. 44
§. 20. richtsbarkeit.
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle:
1) der Offiziere und der oberen Militairbeamten;
2) der Porklepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arresi im
Gesetz angedroht ist;
3) der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetz
(Nr. 2579.) eine