Sachregister.
Geistliche, (Forts.)
441. 412. — Anntssuepension und Remotion ders. durch
die Konsistorien, unter Abänderung des §. 2. Nr. 9, der
Konsistorial-Instruktien v. 23. Oktbr. 1817. (ebend. §. 1.
Nr. 4.) 411. — Ulrlaubsbewilligungen für dies. durch
den Vorsitzenden des Konsistoriums und Theilnahme daran
seitens der Regierungen, wenn der Geistliche zugleich als
Schulinspektor angestellt ist. (ebend. §. 1. Nr. 4.) 441.
Befuguiß der Regierungen, solche in Angelegenheiten
ihres Ressorts durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und
Orbnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an-
zuhalten. (ebend. §. 4.) 442. — Verbesserung deren Ein-
kommens in der Mark Brandenburg aus den Ueberschüssen
der Kirchenvermögens- Verwaltung. (A. K. O. v. 11. Juli
45. Nr. 4.) 486. — deren Anstellung und Verhältnisse
bei den von der Gemeinschaft der evangelischen Landes-
kirche ssch getrennt haltenden Lutheranern. (Ge-
neralkonzession v. 23. Juli 45. Nr. 4—8.) 316. 517.
— katholische, zu Stellen bischöflicher Kollation oder
Privatpatronats berufen, deren Bestätigung soll nunmehr
den Oberpräsldenten in allen den Fällen zustehen, in denen
solche bisher den Regierungen übertragen war. (V. v.
27. Juni 45. §. 1.) 443. — desgl. die Ausübung des
landesherrlichen Rechts zu deren Ernennung, soweit dieses
bisher den Regierungen zustand. (ebend. §. 2.) 444. —
Befreiung derselben und deren Dienstgrundstücke von Ge-
meindeabgaben und Lasten in der Rheinprovinz. (Ge-
meinde-Ord. v. 23. Juli 45. S§. 29. u. 31.) 529. 530.
lübernahme von Stellen und Aufträgen bei der Ge-
meindeverwaltung in der Rheinprovinz seitens ders. (Ge-
meinde-Ord. v. 23. Juli 45. S. 43.) 533.
Geistliche Amtshandlungen, deren Verrichtung in
den Kirchengemeinden der von der Gemeinschaft der evan-
gelischen Landeskirche sich getreunt haltenden Lutheraner
und Führung von Registern darüber. (Generalkonzessien
v. 23. Juli 45. Nr. 6. 7. u. B.) 510. 517.
Geistliche Räthe, deren Anstellung und gegenseitige
Verhälktnisse bei den Agiemngen und Konsistorien. (M.
v. 27. Juni 45. C. 7.) 4 .
Gelbgießer, Befugniß 8 Vcfahigung ders. zur Hal-
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v.
17. Jam. 45. Ss. 131—133. 162 —107.) 65. 66. 72. 73.
— in wiefern von letzterer entbunden werden kann. (ebend.
—————l
Geldabgaben, feste, auf Erbpachts--, Zins= oder Erb-
zinsgrunrstücken ruhend, Ausschließung oder Beschränkung
reren Ablösung durch Kapital im Wege des Vertrages.
:(G. v. 31. Janr. 45.) 93.
Geldstrafen (Geldbußen), von den Verwaltungsbehör-
den innerhalb der Gränzen ihrer Amtsbefugnisse ausge-
1845. 29
Geldstrafen, (Forts.)
sprochen, deren exekutivische Beitreibung in der Provinz;
Westphalen. (VD. v. 30. Juni 45. §. 1. Nr. J.) 445.
— für Fischereikontraventionen fließen zu den Ortsarmen-
lassen. (Fischerei-Ordd. v. 7. März 45. §. 31. u. &. 32.)
113. 120. — deren Verwandlung in militairische Frei-
heitsstrafen in angemessenem Verhältniß zu einander.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. Ss### 59. 67. OB.) 306. 307.
— welche von den Civilbehörden in den zu ihrer Kom-
petenz gehörenden Fällen wider Militairpersonen verhängt
sind, deren Einziehung durch das betreffende Militairge-
richt und Ablieferung ders. an die Civilbehörde. (Milit.=
Straf-G. Thl. II. §. 2069.) 371. f. Verfahren bei
deren Umwandlung in Freiheitsstrafen. (ebenddas. 8§. 209.
bis 272.) 371. 372. — Revision der desfallsigen Reso-
lute durch das Generalauditeriat von 3 zu 3 Monaten.
(ebend. §. 271.) 372. — übersteigt bei Offizieren die zu
verhängende Freiheitsstrafe eine 14tägige Arreststrafc, so
ist das Resolut durch das Generalanditoriat zur Aller-
böchsten Bestätigung einzureichen. (ebend. §. 272.) 372.
— von den Militairbehörden gegen Militair- und Civil--
versonen verhängt, deren Verrechnung in der bieherigen
Art. (ebend. Thl. II. S. 285,) 374. — für Chaussee-
polizei-Rontraventionen, s. diese; desgl. Strafen.
Gemeinde-Abgaben (Kommunal-Abgaben und Lasten),
Einholung des Gutachtens der betreffenden Verwaltungs-
behörde über deren Vertheilung oder Sicherstellung, sei-
tens des Revisionskollegiums für Landeekultursachen. (V.
v. 22. Novbr. 44. 8. 12.) 22. — deren Regulirung
und Vertheilung bei Zerstückelungen von Grundstücken.
(G. v. 3. Janr. 45. S#. 7—24.) 20 —30. — deegl.
bei neuen Ansiedelungen auf unbewohnten oder abgetrenn-
ten Grundstücken. (ebend. 88. 25. u. 26.) 30. 31. —
(und Zuschläge für solche zu Staatssteuern), deren ere-
kutioische Beitreibung in der Previnz Westphalen. (V.
v. 30. Juni 45. §. 1. Nr. 1. u. 6.) 445. — in der Rhein-
provinz, deren Feststellung und Leistung. (Gemeinde-Ord.
v. 23. Juli 45. S§. 21—3.0.) 527.—529. — Befreiung der
aktiven Militairpersonen und Mililairbeamten, sowic der
auf Inaktivitätsgehalt gesetzten Offziere, von dens. (ebend.
K 28.) 328. f. — in Ansehung der Beamten, der Geist-
* und Schullehrer verbleibt es rücksichtlich solcher bei
den bestehenden Verordnungen. (ebend. §§. 29. u. 31.)
529. 530. — in wiefern davon öffentliche Gebäude be-
freit und in wiefern sie dazu verpflichtet bleiben. (ebend.
s. 31.) 529. f. — Befreiung der Staatswaldungen von
solchen. (ebend. g. 31.) 330. — Ablösung dinglicher Be-
sreiungen von solchen seitens der Gemeinden. (cbend.
S. 32.) 330. — neue dingliche Befreinngen von deus.
können von der Gemeinde ebenso wenig ertheilt werden,
als dauernde persönliche Befrejungen. (ebend. . 32.) 530.
Ge-