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eine haͤrtere Strafe angedroht ist, als Arrest, Degradation, Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder Zuͤchtigung;
4) der unteren Militairbeamten, wenn im Gesetz eine härtere Strafe ange-
droht ist, als Gefängniß oder Arrest;
5) wenn gegen Landgendarmen, oder gegen Invaliden auf Entlassung zu
erkennen isi.
g. 21.
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle Straffällc, welche nicht vor
die höhere Gerichtsbarkeit gehören.
2)
II. Verwal= Die Militairgerichtsbarkeit wird verwaltet:
zung der Ge1) durch das General-Auditoriar;
2) durch die Korps-, Oiviskons= und Regimentsgerichte;
3) durch die Garnisongerichte;
4) bei dem medizinisch -chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institur, nebst der
damit in Verbindung stehenden medizinisch-chirurgischen Akademie: durch
das für diese Anstalten bestehende besondere Gerichr, bei dessen jetziger
Organisation es sein Bewenden behalt. 15
. 23.
Die Korpsgerichte besiehen:
aus dem kommandirenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn und
dem Korpsauditeur;
die Divisionsgerichte:
aus dem Kommandeur der Oivision als Gerichtäherrn und den Divisions=
Auditeuren;
die Regimentsgerichte:
aus dem Kommandeur des Regiments als Gerichtsherrn und dem unter-
suchungsführenden Offtzier;
die Garnisongerichte:
aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherrn und dem
Gouvernements= oder Garnisonauditcur.
Den Befehlshabern, welche gegenwärtig, außer den hier benannten, gerichts-
herrliche Befugnisse ausüben, verbleiben diese Befugnisse in dem bisberigen
Umfang.
§. 21.
Für jeden Untersuchungsfall isi das Untersuchungs= und das Spruch-
Gericht besonders zu besiellen.
h. 25.
In Kriegszeiten bleiben:
a) die nöthigen Modifikationen bei Organisation und Verwaltung der Mi-
litairgerichte und
hb) die dem Heerführer und den Kommandanten belagerter Festungen danach
zu ertheilenden Insiruktionen,
der Besiimmung des Königs vorbehalten.
S. 26.