Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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eine haͤrtere Strafe angedroht ist, als Arrest, Degradation, Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder Zuͤchtigung; 
4) der unteren Militairbeamten, wenn im Gesetz eine härtere Strafe ange- 
droht ist, als Gefängniß oder Arrest; 
5) wenn gegen Landgendarmen, oder gegen Invaliden auf Entlassung zu 
erkennen isi. 
g. 21. 
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle Straffällc, welche nicht vor 
die höhere Gerichtsbarkeit gehören. 
2) 
II. Verwal= Die Militairgerichtsbarkeit wird verwaltet: 
zung der Ge1) durch das General-Auditoriar; 
2) durch die Korps-, Oiviskons= und Regimentsgerichte; 
3) durch die Garnisongerichte; 
4) bei dem medizinisch -chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institur, nebst der 
damit in Verbindung stehenden medizinisch-chirurgischen Akademie: durch 
das für diese Anstalten bestehende besondere Gerichr, bei dessen jetziger 
Organisation es sein Bewenden behalt. 15 
. 23. 
Die Korpsgerichte besiehen: 
aus dem kommandirenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn und 
dem Korpsauditeur; 
die Divisionsgerichte: 
aus dem Kommandeur der Oivision als Gerichtäherrn und den Divisions= 
Auditeuren; 
die Regimentsgerichte: 
aus dem Kommandeur des Regiments als Gerichtsherrn und dem unter- 
suchungsführenden Offtzier; 
die Garnisongerichte: 
aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherrn und dem 
Gouvernements= oder Garnisonauditcur. 
Den Befehlshabern, welche gegenwärtig, außer den hier benannten, gerichts- 
herrliche Befugnisse ausüben, verbleiben diese Befugnisse in dem bisberigen 
Umfang. 
§. 21. 
Für jeden Untersuchungsfall isi das Untersuchungs= und das Spruch- 
Gericht besonders zu besiellen. 
h. 25. 
In Kriegszeiten bleiben: 
a) die nöthigen Modifikationen bei Organisation und Verwaltung der Mi- 
litairgerichte und 
hb) die dem Heerführer und den Kommandanten belagerter Festungen danach 
zu ertheilenden Insiruktionen, 
der Besiimmung des Königs vorbehalten. 
S. 26.
	        
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