Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 26. 
Die Gerichtsbarkeit der Korps-, Divisions= und Regimentsgerichte ersireckt (III- Kompe- 
sich auf alle Personen und Straffälle, über welche die Gerichtsbarkeit den im cnl- 
F. 22. unter No. 3. und 4. genannten Gerichten nicht ausschließlich beigelegt ist. 
g. 27. 
Die Gerichtsbarkeit der Regimentsgerichte isi auf die niedere beschränkt, 1. der Regi- 
und erstreckt sich über die zum Etat des Regiments gehörenden Unteroffiziere,erhte. 
Gemeine und Militair-Unterbeamten. Der Regimentskommandeir ist jedoch 
befugt, in Fällen die zur höheren Gerichtsbarkeit gehören, wenn weder das 
kompetente oder ein anderes mit höherer Gerichtsbarkeit versehenes Militair= 
gericht, noch ein Zivilgericht am Orte ist, Verhandlungen, die zur Feststellung 
des Thatbesiandes dienen, und keinen Aufschub leiden, durch den untersuchungs- 
führenden Offizier unter Zuziehung eines zweiten Offiziers aufnehmen zu lassen. 
Die aufgenommenen Verhandlungen müssen aber unverzüglich an das kompe- 
tente Militairgericht abgegeben werden. 
G. 28. 
Die Diodisionsgerichte haben: 
1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle zum Oivisionsverband gehörende 2 der Divi- 
Militairpersonen; stonsgerichte. 
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zum Oiensibereich des Divisions- 
Kommandeurs gehörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unter- 
beamten, die keinem Regimentsgericht der Division unterworfen sind. 
S. 29. 
Die Korpsgerichte haben: 
4) die höhere Gerichtsbarkeit über alle Militairpersonen in dem Bezirk des z. der Korps- 
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit der im Korpsbezirk ericht 
befindlichen Divisionsgerichte unterworfen sind; 
2 die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Dioisionsverband gehö- 
rende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unterbeamte im Vozrrk des 
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit eines im Korps- 
bezirk befmdlichen Regimentsgerichts unterworfen sind. 
S. 30. 
Wenn Militairpersonen von verschiedenen Armeekorps der gemeinschaft- 
lichen Verübung eines Verbrechens beschuldigt werden, so ist wegen sämmt- 
licher Angeschuldigten die Gerichtsbarkeit desjenigen kommandirenden Generals 
begründet, in dessen Korpsbezirk das Verbrechen begangen isi. 
. 31. 
Vor die Garnisongerichte gehören ausschließlich alle Vergehungen, die 1. der Garnt- 
als Exzesse gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte zu betrachten, songerichte. 
oder die gegen besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 
gungsmittel ergangene Anordnungen, oder die im Wacht= oder Garnisowienst 
verübt sind. 
Jahrgang 1845. (Tr. 2579.) 49 F. 32.
	        
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