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ß. 32.
Die Garnisongerichte haben außerdem sowohl die höhere als die niedere
Gerichtsbarkeit:
1) über alle Militairpersonen, die zum Etat des Gouvernements oder der
Kommandantur gehören:
2) über die Festungsarrestaten des Militairstandes, die Militairsträflinge
und die Arbeiterabtheilungen;
3q) über diejenigen Militairpersonen, deren eigene mit Gerichtsbarkeit ver-
sehene Veseßtehaber nicht zur Besatzung gehören, sowie über die am
Orte befindlichen Militairpersonen, deren Befebhlshaber nicht mit Gerichts-
barkeit versehen sind.
. 33.
5. Allgemeine Treffen mehrere Verbrechen zusammen, von denen das eine zur hoͤheren,
Bestimmen das andere zur niederen Gerichtsbarkeit gehört, so gebührt die Kognition über
alle Verbrechen dem Militairgericht, welchem die höhere Gerichtsbarkeit zusteht.
g. 34.
Bei dem Zusammentreffen mehrerer zur niederen Gerichtsbarkeit gehörigen
Verbrechen ist, wenn die Strafen zusammengenommen die Granzen dieser
Gerichtsbarkeit übersteigen, die Sache an das mit der höheren Gerichtsbarkeit
versehene Gericht abzugeben.
g. 35.
Wenn Militairpersonen, welche nicht saͤmmtlich der Gerichtsbarkeit eines
und desselben Militairgerichts unterworfen sind, gemeinschaftlich ein Verbrechen
veruͤben, so steht die Gerichtsbarkeit dem Militairgericht zu, dessen Gerichtsherr
dem Rang nach, der nächste Befehlshaber aller Angeschuldigten ist. V
Werden verschiedene Verbrechen verübt, welche mit einander im Zu-
sammenhang stehen, so sindet dasselbe Verfahren Statt, wie bei gemeinschaftlich
verübten Verbrechen. «
. 36.
In Gouvernementsstaͤdten und Festungen tritt in dem Fall des K. 35.
die Komperenz des Garnisongerichts ein, wenn der gemeinschaftliche höhere
Befehlshaber nicht zur Besatzung des Orts gebört.
g. 37.
In Straffaͤllen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit gehoͤren, ist die
Sache auch bei eintretendem Garnisonwechsel oder bei Veränderung der dienfst-
lichen Stellung des Angeschuldigten, von dem Milikairgericht zu beendigen, bei
welchem die Einleitung der förmlichen Untersuchung Stait gefunden hat.
g. 38.
Der kommandirende General ist befugt, aus diensilicher Rücksicht den
Militairgerichten des Korpsverbandes in Straffällen, welche vor das Korps-=
Gericht gehören, die Untersuchung und die Aburtheilung zu übertragen, wenn
besondere Umstände solches erfordern.
S. 39.