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S. 50.
In Untersuchungssachen gegen Milirair-Unterbeamte bei denjenigen Mi-
litairgerichten, wo Aktnarien angestiellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit
Zuziehung des Aktuarius die Untersuchung führt.
S. 51.
Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requi= c. In unter-
sition durch die Jivilgerichte geführr, so ist unter Berücksichtigung der Rang- suchungen,
Verhältnisse des Angeschuldigten (G. 10.) ein Offizier zuzuziehen, insofern dies Becherhure
ohne Schwierigkeirt und Kosienaufwand geschehen kann. geführt wer-
. 52.
Wenn zwischen Militair- und Zivilpersonen Beleidigungen oder Thaͤt- D. Bei ge-
lichkeiten wechselseitig vorfallen, oder wenn ein Verbrechen von Militair= und nnin un
Zivilpersonen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem gegen M
aus Militair= und Zivilgerichtspersonen zusammengesetzten Gericht geführt werden. s#r= u. zivil-
Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militairmitglieder. Der höchste Personcn.
nmondirte Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgericht den
Vorrang.
Ve Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militairstandes
betreffen, sind zu besonderen Akten zu nehmen.
g. 33.
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagren Milikair=
Personen von dem Militairgericht zu erkennen. Wenn besondere Umstände ein
Anderes erfordern, so ist darüber die Entscheidung des Königs durch das Ge-
neral-Auditoriat einzuholen.
K. 51.
Diie zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offzziere müssen r. Algemeine
die Eigenschaft vollgültiger Zeugen haben. *vrs
§. 55.
Wenn Personen des Soldatenstandes zu vernehmen sind, die einen höhe-
ren Rang haben, als der höchste zum Umtersuchungsgericht kommandirte Offi-
zier, so ist nach den obwaltenden Umständen und bei Verhandlungen von be-
sonderer Wichtigkeit ein höherer Offizier dabei zuzusichen, der dem Rang des
höchsien unter den zu Vernehmenden entspricht (F. 10.). "
. 56.
# Obne dringende Veranlassung darf im Lauf der Untersuchung ein Wechsel
in der Person der dazu kommandirten Offtziere nicht Statt finden.
. 57.
« Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungsgerichts bei
einer Verhandlung, aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist,
verabsaͤumt worden sind, so ist das gesprochene Erkenntniß nichtig G. 268.).
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amrs-
wegen die Aufhebung nicht beantragt werden. ·
(Nr. 2579.) g. ös.