Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 339 — 
S. 50. 
In Untersuchungssachen gegen Milirair-Unterbeamte bei denjenigen Mi- 
litairgerichten, wo Aktnarien angestiellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit 
Zuziehung des Aktuarius die Untersuchung führt. 
S. 51. 
Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requi= c. In unter- 
sition durch die Jivilgerichte geführr, so ist unter Berücksichtigung der Rang- suchungen, 
Verhältnisse des Angeschuldigten (G. 10.) ein Offizier zuzuziehen, insofern dies Becherhure 
ohne Schwierigkeirt und Kosienaufwand geschehen kann. geführt wer- 
. 52. 
Wenn zwischen Militair- und Zivilpersonen Beleidigungen oder Thaͤt- D. Bei ge- 
lichkeiten wechselseitig vorfallen, oder wenn ein Verbrechen von Militair= und nnin un 
Zivilpersonen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem gegen M 
aus Militair= und Zivilgerichtspersonen zusammengesetzten Gericht geführt werden. s#r= u. zivil- 
Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militairmitglieder. Der höchste Personcn. 
nmondirte Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgericht den 
Vorrang. 
Ve Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militairstandes 
betreffen, sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
g. 33. 
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagren Milikair= 
Personen von dem Militairgericht zu erkennen. Wenn besondere Umstände ein 
Anderes erfordern, so ist darüber die Entscheidung des Königs durch das Ge- 
neral-Auditoriat einzuholen. 
K. 51. 
Diie zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offzziere müssen r. Algemeine 
die Eigenschaft vollgültiger Zeugen haben. *vrs 
§. 55. 
Wenn Personen des Soldatenstandes zu vernehmen sind, die einen höhe- 
ren Rang haben, als der höchste zum Umtersuchungsgericht kommandirte Offi- 
zier, so ist nach den obwaltenden Umständen und bei Verhandlungen von be- 
sonderer Wichtigkeit ein höherer Offizier dabei zuzusichen, der dem Rang des 
höchsien unter den zu Vernehmenden entspricht (F. 10.). " 
. 56. 
# Obne dringende Veranlassung darf im Lauf der Untersuchung ein Wechsel 
in der Person der dazu kommandirten Offtziere nicht Statt finden. 
. 57. 
« Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungsgerichts bei 
einer Verhandlung, aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist, 
verabsaͤumt worden sind, so ist das gesprochene Erkenntniß nichtig G. 268.). 
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amrs- 
wegen die Aufhebung nicht beantragt werden. · 
(Nr. 2579.) g. ös.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.