Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 58. 
Ul. Von der Wenn der Angeschuldigte ein einzelnes Mirglied des Untersuchungsgerichts 
Aelehung i ablehnt, und der Gerichtsherr die Exnennung eines anderen Mitgliedes verwei- 
gleder bes gert, so hat der kommandirende General über den Antrag zu entscheiden. Weist 
werrst.“ derselbe den Ablehnungsantrag zurück, so isi, wenn der Angeschuldigte dabei 
chungeg sich aicht beruhigk, die Entscheidung des Königs durch das General-Auditoriat 
einzuholen. 
I Wird einem Ablehnungsantrag gegen den Anditeur Folge gegeben, so 
hängt es von den Dienstverhältnissen des Gerichtsherrn ab, ob er unmittelbar 
einen andern Auditeur statt des abgelehnten substituiren kann, oder einen andern 
Gerichtsherrn deshalb zu requiriren hat. Von der erfolgten Subsiiturion ist 
dem General-Auditoriat durch den Gerichtsherrn ungesäumt Nachricht zu geben. 
S. 59. 
Die Ablehnung ist für begründet zu erachten gegen Mitglieder des Un- 
tersuchungsgerichts, welche 
1) bei dem Ausfall der Untersuchung ein Interesse haben; 
2) mit dem Angeschuldigten in offenbarer Feindschaft leben, wofür die recht- 
liche Vermuthung begründet wird, durch gerichrliche Anschuldigung grober 
Verbrechen, verübte Thätlichkeit gegen das Leben oder die Gesundheit, 
ehrenrührige Schmahungen und Prozesse über einen beträchtlichen Theil 
des Vermögens, in sofern nicht anzunehmen ist, daß die feindseligen 
Gesinnungen durch Wiederaussöhnung oder durch den Verlauf mehrerer 
Jahre gehoben worden; 
3) in der Sache als Zeugen aufgestellt werden sollen. 
Außer diesen Gründen sind aber auch andere, in diensilichen oder personlichen 
Verhältnissen beruhende Einwendungen zu berücksichtigen. 
S. 60. 
In den Fällen des §. 58. sind bis zur erfolgten Entscheidung nur solche 
Verhandlungen, welche zur Fesistellung des Thatbestandes dienen, oder bei denen 
Gefahr im Verzuge ist, von dem bestellten Untersuchungsgericht vorzunehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Spruchgerichten. 
S. 61. 
Gegen Personen des Soldatensiandes wird 
1) in den zur höheren Gerichtsbarkeit gehörenden Straffallen durch ein 
Kriegsgericht, und 
2 in den zur niederen Gerichtsbarkeir gehörenden durch ein Standgericht 
erkannt. Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung finder bei Er- 
kennknissen der Kriegs= oder Standgerichte nicht Statt. 
Gegen Militairbeamte wird durch Imstanzengerichte erkannt. 
I. Ueber Per- 62 
sonen d. Sol- , . ’.".- .- .- 
datensiandes. Das Kriegs- und das Standgericht ist, der Dienstordnung gemaͤß, von 
Kriegs= und dem
	        
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