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6) über einen Obersien:
a) ein Generallieutenant als Präses,
D) zwei Generalmajore,
P) zwei Obersten,
ch zwei Oberstlieutenants,
e) zwei Majore.
Bei Verbrechen, die mit Todes= oder lebenswieriger Freiheitsstrafe bedroht
sind, müssen mit Ausnahme der Klasse des Präses, auch die Richterklassen der
Offziere mit drei Personen besetzt werden.
. 65.
Zu einem Kriegsgericht über einen General gehoren, in sofern der Konig
die Besetzung nicht Selbst bestimmt:
1) außer einem höheren General als Präses,
2) drei Richterklassen, von welchen eine jede aus drei Personen bestehen muß,
und zwar dergestalt, daß die untersie Klasse einen Grad geringer und die
oberste einen Grad höher sieht als der Angeschuldigte.
g. 66.
00) des Stand-- Ein Standgericht besteht aus fünf Richterklassen, von denen der Präses
geriches. eine Klasse bildet, und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden Offtzier
als Referenten.
d. 67.
Zu einem Standgericht sind nach dem Grad des Angeschuldigten zu berufen:
4) üuber einen Gemeinen:
a) ein Hauptmann (Rittmeisier) als Präses,
b) zwei Premierlieutenants,
P) zwei Sekondelicutenants,
ch zwei Unteroffiziere,
e) zwei Gefreite oder beziehungsweise zwei gemeine Soldaten;
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden
Personen des Soldatensiandes:
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
b) zwei Premierlientenants,
c) zwei Sekondelieutenants,
ch zwei Sergeanten oder beziehungsweise zwei Portepee-Unteroffiziere,
JD0) zwei Unteroffiziere.
. 68.
Iemeber i- In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehèrenden Straffällen der Mili-
——- tairbeamten hat der kommandirende General des Armeckorps, zu welchem der
scte: Angeschuldigte gehört, das erkennende Gericht zu besiellen.
A. Gericht
gerrersfen In- g. 69.
Straf- Dasselbe besteht aus fuͤnf Einzelnrichtern, und zwar:
flüen, weiche 1) einem Stabsoffizier (als Präses),
Wercdienberr 2) einem Hauptmann (Rittmeister),
erichtsbar- .
keit gehoͤren. 3)