Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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6) über einen Obersien: 
a) ein Generallieutenant als Präses, 
D) zwei Generalmajore, 
P) zwei Obersten, 
ch zwei Oberstlieutenants, 
e) zwei Majore. 
Bei Verbrechen, die mit Todes= oder lebenswieriger Freiheitsstrafe bedroht 
sind, müssen mit Ausnahme der Klasse des Präses, auch die Richterklassen der 
Offziere mit drei Personen besetzt werden. 
. 65. 
Zu einem Kriegsgericht über einen General gehoren, in sofern der Konig 
die Besetzung nicht Selbst bestimmt: 
1) außer einem höheren General als Präses, 
2) drei Richterklassen, von welchen eine jede aus drei Personen bestehen muß, 
und zwar dergestalt, daß die untersie Klasse einen Grad geringer und die 
oberste einen Grad höher sieht als der Angeschuldigte. 
g. 66. 
00) des Stand-- Ein Standgericht besteht aus fünf Richterklassen, von denen der Präses 
geriches. eine Klasse bildet, und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden Offtzier 
als Referenten. 
d. 67. 
Zu einem Standgericht sind nach dem Grad des Angeschuldigten zu berufen: 
4) üuber einen Gemeinen: 
a) ein Hauptmann (Rittmeisier) als Präses, 
b) zwei Premierlieutenants, 
P) zwei Sekondelicutenants, 
ch zwei Unteroffiziere, 
e) zwei Gefreite oder beziehungsweise zwei gemeine Soldaten; 
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden 
Personen des Soldatensiandes: 
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
b) zwei Premierlientenants, 
c) zwei Sekondelieutenants, 
ch zwei Sergeanten oder beziehungsweise zwei Portepee-Unteroffiziere, 
JD0) zwei Unteroffiziere. 
. 68. 
Iemeber i- In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehèrenden Straffällen der Mili- 
——- tairbeamten hat der kommandirende General des Armeckorps, zu welchem der 
scte: Angeschuldigte gehört, das erkennende Gericht zu besiellen. 
A. Gericht 
gerrersfen In- g. 69. 
Straf- Dasselbe besteht aus fuͤnf Einzelnrichtern, und zwar: 
flüen, weiche 1) einem Stabsoffizier (als Präses), 
Wercdienberr 2) einem Hauptmann (Rittmeister), 
erichtsbar- . 
keit gehoͤren. 3)
	        
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