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3 zwei Auditeuren, und
5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige
des Angeschuldigten.
Von den Audileuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi-
teur, welcher die Untersuchung 9o r hat, darf in der nämlichen Sache nicht
zum erkennenden Richter bestellt werden.
Steht der Angeschuldigte um Rang den Stabsoffizieren gleich, so ist ein
General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Ritt-
meisters (ad 2.) ein Stabsoffizier zuzuziehen.
. 70.
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der zur 2. Iu Straf.
Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Hercch, zu besiellin falln, Wesche
K 1. Saerrtter
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern und zwar:
einem Hauptmann (Rittmeisier) als Präses,
2) einem Lieutenant,
3)) zwei Militair-Unterbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des An-
4)) geschuldigten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren,
5) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe-
rent ist.
Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden
Richter bestellt werden darf, sindet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine
Anwendung.
S. 72.
Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militairbeamte ist das Rechts= 3. Gercht d.
mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz gbweiten In
erfolgt durch das General-Audikoriat. ;
. 73.
Das Spuuchgericht über Mitangeschuldigte des Soldatenstandes ist nach uu Algemeine
Verschiedenheit ihrer Dienstgrade zu besetzen. Wegen eines jeden Mitange-Bestimmun-
schuldigren stimmen nur die seinekwegen besiellten Richterklassen ab, der Präses 3 3
aber ist nach dem Diensigrade des höchslen unter den Angeschuldigten zu er-
nennen, und isi zugleich Präses wegen der übrigen Mitangeschuldigten.
F. V1 4
In Ermangelung der zur Besetzung eines Spruchgerichts erforderlichen
Osfftziere des vorgeschriebenen Diensigrades kann der fehlende durch den darauf
folgenden Diensigrad ersetzt werden.
. 75.
Zu Mitgliedern eines Spruchgerichts dürfen nur Personen bestellt wer-
den, welche die Eigenschaften vollgültiger Zeugen haben. Wer sich selbst in
Untersuchung besindet, wer zum Unkersuchungsgericht gegen den Angeschuldigten
Jahrgang 1845. (Nr. 2579.) 50 kom-