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kommandirt gewesen, oder wer als Zeuge in der Sache vernommen ist, soll
nicht zum Spruchgericht berufen werden.
g. 76.
Die Nichtbefolgung der in diesem Abschnitt (V. 61 — 71I., 73—5.)
enthaltenen Vorschriften wegen Besetzung der Spruchgerichte hat die Nichtig-
keit des Erkenntnisses zur Folge.
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amts-
wegen die Aufhebung nicht in Antrag gebracht werden.
Fünfter Abschnitt.
Von den Befugnissen und Pflichten der Militairgerichtspersonen.
. 77.
Ge- Der Gerichtsherr hat, als Vorsiand des Militairgerichts, bei allen Ver-
n. fügungen desselben die Leitung und Entscheidung. Auf die richterlichen Funk-
tionen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers einzuwirken, sieht
ihm nur in den durch dieses Gesetzbuch vorgeschriebenen Gränzen zu.
An Verhandlungen der von ihm bestellten Untersuchungs= und Spruch-
gerichte darf der Gerichtsherr persönlich nicht Theil nehmen. Er ist verpflichtet,
die Geschäftoführung des Auditeurs oder des untersuchungsführenden Offeziers
zu beaufsichtigen und wahrgenommene Unordnungen oder Gesetzwidrigkeiten dem
General-Auditoriat zur Abhülfe und Ruüge anzuzeigen, in soweit er hierzu nach
den besonderen Dienstvorschriften nicht selbst befugt ist.
Er ist verpflichter, die Gefängnisse des Gerichts von Zeit zu Zeit zu
revidiren, oder für deren Visttation zu sorgen.
Alle im Namen des Gerichts zu erlassenden Verfügungen sind von ihm
und dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier zu vollziehen.
In Behinderungsfällen gehen seine gerichtsherrlichen Befugnisse auf sei-
nen Stellverkreter im Kommando über.
G. 78.
I. Des Audi- Der Aubiteur ist dem Gerichtsherrn bei Ausuͤbung der gerichtsherrlichen
teurs. Befugnisse desselben als richterlicher Beamter zugeordnet.
Er hat die Gesetzlichkeit der im Namen des Gerichts zu erlassenden
Verfuͤgungen zu vertreten.
In Betreff seiner Pflichten als Gerichtsperson finden die Vorschriften
der allgemeinen Landesgesetze Anwendung.
. 79.
Wenn der Auditeur die Anweisungen des Gerichtsherrn in Bezug auf
seine richterlichen Pflichten mit den gesetzlichen Vorschriften oder seinen In-
struktionen nicht vereinbar haͤlt, so hat er dem Gerichtsherrn dagegen Vor—
stellung zu machen.
Verbleibt derselbe bei seiner Verfuͤgung, so hat der Auditeur solche auf
die alleinige Verantwortung des Gerichtsherrn zu befolgen, jedoch den Her-
gang
I. Des
richtsherr