Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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gang in den Akten zu vermerken und dem Generalauditoriat davon Anzeige 
zu machen. 
. 80. 
Der untersuchungsführende Offizier isi von dem Gerichtsherrn aus den in. Oesunter- 
Subalternoffizieren des Truppentheils zu ernennen, und vor Antritt seiner lchungest- 
Fungion von dem Gerichtsherrn unter Zuziehung eines Offiziers dahin zu ziers. 
vereidigen: 
daß er die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mit Gewissen- 
haftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen, auch sich 
davon durch kein Ansehen der Person, keine Leidenschaft oder andere 
Nebenabsichten abhalten lassen wolle. 
Ueber die erfolgte Vereidigung isi eine Verhandlung aufzunehmen und bei den 
Akten des Gerichts aufzubewahren. 
F. 81. 
Der untersuchungsführende Offizier hat in dem Umfang seines militair- 
gerichtlichen Wirkungskreises mit dem Auditeur gleiche Befugnisse und Milichten, 
auch haben die in diesem Wirkungskreise vor besetztem Gericht von ihm auf- 
genommenen Verhandlungen die Beweiskraft gerichtlicher Urkunden. 
. 82. 
Die bei den Militairgerichten angestellten Aktuarien stehen zunaͤchst unter 1v. Des Ak- 
dem Auditeur. tuarius. 
Wegen ihrer besonderen Amtspflichten sind sie nach den ihnen ertheilten 
Instruktionen zu beurtheilen. 
g. 83. 
Die zu den Untersuchungsgerichten kommandirten Ofsfiziere haben für die V. Derzuden 
Erhaltung der milikairischen Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen, atoserich- 
auch dahln zu sehen, daß die Aussagen genau in die von ihnen mit zu unter-ten komman- 
zeichnenden Protokolle aufgenommen werden, und daß der Inhalt derselben dff- 
überhaupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt. 
. 8 4. 
Hat ein solcher Ofsizier (C. J3.) Erinnerungen zu machen, so sind die- 
selben von ihm dem Inquirenten, jedoch nicht in Gegenwart des zu Verneh- 
menden, mitzutheilen. Wenn darüber keine Vereinigung Statt sindet, so kann 
der Offlzier die Aufzeichnung seiner Erinnerungen am Schluß des Protokolls 
verlangen und dem Gerichtsherrn davon Anzeige machen. 
Wenn es insbesondere bei militairischen Verbrechen, zur näheren Fest- 
stellung des Tharbestandes auf genaue Kenntniß und richtige Würdigung der 
militairischen Verhältnisse wesentlich ankommt, so müssen die zur Untersuchung 
kommandirten Offlziere in Verbindung mit dem Inquirenten dahin wirken, daß 
der militairische Gesichtspunkt dabei fesigehalten und der zu Vernehmende ver- 
anlaßt werde, über die ihnen zur Ermittelung des richtigen militairischen Stand- 
punktes erheblich scheinenden UUmstände sofort vollsiändige Auskunft zu ertheilen. 
Z * 
Die Geschäfte der Gerichtsboten sind durch Ordonnanzen zu versehen. #. Der Ge- 
(Nr. 2579.) 50 Sechs-richtsboten.
	        
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