Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 101. 
Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet bei Per- 
sonen des Soldatenstandes nicht Start. 
Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des 
Königs ertheilt werden. 
G. 102. 
B. Entschei- Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr 
dung über auf den Vortrag des Auditeurs zu bestimmen und darüber eine Verfügung zu 
Verfahren. den Abten zu geben: 
1) ob das Verfahren einzustellen oder fortzuseten, und ob in letztereim Fall 
das frisgercchisch oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder 
2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei. 
G. 103. 
Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskommandan- 
ten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügeladjutanten die Untersuchung 
einzuleiren ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber, in sofern 
die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt werden. 
. 104. 
C. Sörmliche Isi die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das 
untersuchung. Verfahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in der Sache erkannt werden. 
Ergiebt sich im Lauf der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere 
Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die 
Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden. 
g. 105. 
Wenn sich im Lauf der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompetenz 
der niederen Gerichtsbarkeit gehört, so muß die Sache an das kompetente Re- 
gimentsgericht abgegeben werden, in sofern nicht im zweiten Abschnikt des ersten 
Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind. 
F. 106. 
D. Lügen vor Wegen ügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe Statt; dem 
Gericht. Angeschuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches 
Lügen die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe. 
. 107. 
k. Verhei- In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Ver- 
hung der anlassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß 
· die Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General- 
Auditoriat eingeholt werden. 
g. 108. 
F. Beweis- Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweis- 
Lraft Aus mittel auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden 
z. Per Vor. Aussage des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der 
gesehten. "47 Sache trifft oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt 
wird — auf die gesetzliche Strafe erkannt werden. 
g. 109.
	        
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