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g. 101.
Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet bei Per-
sonen des Soldatenstandes nicht Start.
Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des
Königs ertheilt werden.
G. 102.
B. Entschei- Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr
dung über auf den Vortrag des Auditeurs zu bestimmen und darüber eine Verfügung zu
Verfahren. den Abten zu geben:
1) ob das Verfahren einzustellen oder fortzuseten, und ob in letztereim Fall
das frisgercchisch oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder
2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei.
G. 103.
Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskommandan-
ten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügeladjutanten die Untersuchung
einzuleiren ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber, in sofern
die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt werden.
. 104.
C. Sörmliche Isi die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das
untersuchung. Verfahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in der Sache erkannt werden.
Ergiebt sich im Lauf der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere
Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die
Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden.
g. 105.
Wenn sich im Lauf der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompetenz
der niederen Gerichtsbarkeit gehört, so muß die Sache an das kompetente Re-
gimentsgericht abgegeben werden, in sofern nicht im zweiten Abschnikt des ersten
Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind.
F. 106.
D. Lügen vor Wegen ügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe Statt; dem
Gericht. Angeschuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches
Lügen die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe.
. 107.
k. Verhei- In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Ver-
hung der anlassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß
· die Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General-
Auditoriat eingeholt werden.
g. 108.
F. Beweis- Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweis-
Lraft Aus mittel auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden
z. Per Vor. Aussage des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der
gesehten. "47 Sache trifft oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt
wird — auf die gesetzliche Strafe erkannt werden.
g. 109.