Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

349 — 
9. 109. 
Unter denselben Voraussetzungen (I. 108.) kann der eidlichen Aussage 2, der Wacht- 
einer Person des Soldatenstandes über militairische Verbrechen gleiche Beweis- mannschufuen 
1 2 
kraft beigelegt werden, wenn der Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat, zur Aufrecht- 
während er sich in Ausübung des Wachtdienstes oder sonsi zur Aufrechthal- batung eder 
tung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienst befand, und Acnng, 6 
wenn durch die Aussage nichk derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen wäh- Ruhe u. S- 
rend der Ausübung des Diensles vorgesetzt war. gierenten Ml- 
6 110 litairs. 
Bei militairischen Verbrechen sindet das artikulirte Verhör nicht siatt, 6. Artikulir 
doch sollen in wichtigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte Mie 
Fragen, welche zur näheren Aufklärung der Sache dienen können, vorgelegt Untersuchung. 
und die darauf ertheilten Antworten mit dessen eigenen Worten niedergeschrie- 
ben werden. 
G. 111. 
Im Schlußtermin hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte 
vor dem Kriegsgericht persönlich zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen mit 
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, sich zu erklären, ob cr selbst einen 
Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung dem Gerichtsherrn überlassen 
wolle. 
Zum Stellvertreter darf in Untersuchungssachen wegen militairischer Ver- 
brechen nur eine Militairperson gewählt werden. 
G. 112. 
Wird eine bereits abgeschlossene Untersuchung von der niederen an die 
hohere Gerichtsbarkeit abgegeben (F. 208.), so müssen die Verhandlungen dem 
Angeschuldigren vor gehörig besetztem Untersuchungsgericht zu seiner nochmaligen 
Schluß-Erklärung vorgelegt werden. 
S. 113. 
Bei entstehendem Bedenken, ob die den Angeschuldigten wahrscheinlich 
treffende Strafart, nach der körperlichen Beschaffenheir desselben, amvendbar 
sein werde, muß hierüber das Gutachten eines Arztes vor Abschluß der Unter- 
suchung erfordert und zu den Akten gebracht werden. 
K. 111. 
Dem Angeschuldigten isi in allen Fällen gesiattet, sich selbstf, entweder u. Vertkei- 
schriftlich oder zum gerichtlichen Protokoll, zu vertheidigen. digung. 
. 115. 
Bei gemeinen Verbrechen ist in Friedenszeiten der Angeschuldigte nur 
dann befugk, sich durch einen Rechtsversiändigen schriftlich oder zum gericht- 
lichen Prokokoll vertheidigen zu lassen, wenn dieselben mit einer härteren Strafe 
als dreijäahriger Freiheits-Entziehung bedroht sind. 
· 5.116. 
Ist das gemeine Verbrechen mit Todesstrafe bedrohr, so treten in Frie- 
(Nr. 7579.) dens-
	        
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