Sachregister. 1845.
Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz, (v. 23.
Juli 45.) (Forts.)
Tit. I. von den Gemeinden und Bürgemessteresen überhaupt und
der Grundlage ihrer Verfassung. (66. 1—11.) 523—525.
Tit. II. von den Gemeinden. (S§. 12—10.) 5325—549.
Abschnitt 1. von den Gemelndegliedern, deren Rechten und
Pflichten. (s. 12—32). 525—330.
Abschnitt 2. von dem Gemeinderechte (Bürgerrechte) und den
Meistbeerbten. (6S. 33—43.) 530—533.
Abschnitt 3. von der Vertreiung der Gemeinden. (§&. 44—00.)
533—338.
Abschnitt 4. von der Verwaltung der Gemeinden. (§. öl. bis
10. 538—49.
Aste Abihl. von den Rechten und Verhältnissen des Gemelnde-
raths. (88. 01—71.) 538—540.
#te Abthl. von dem Vorsteher, dem Empfänger und den Un-
terbeamten der Gemeinden. (Ss. 72—84.) 541—543.
ie Abthl. von den Befugnissen und Geschästsverhälmissen
des Bürgermeisters, des Gemelnderaths und der Staats-
behörden hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinde-
Angel. (S§. 85—102.) 544—349.
Tit. III. von den Bürgermeistereien. (66. 103—113) 549—552
Tit. 1V. von der Oberaufsicht über die Gemeinbeverwallung.
(66. 114—119.) 552—534.
— Bekanntmachung deren Einführung in den einzelnen
Gemeinden durch die Amtsblätter. (6 119.) 534.
Gemeinderäthe (Schöffenräthe), in der Rheinprovinz,
reren Wahl und Zusammensetzung zur Vertretung der
Gemeinden in ihren Angelegenheiten. (Gemeinde-Ordn.
v. 23. Juli 45. S#. 44—40.) 533. 634. — Verfahren,
wenn deren Beschlüsse in gemeinschaftlichen Angelegenhei-
ten mehrerer Gemeinden nicht übereinstimmend slnd.
(6. 60.) 3#s. — Rechte und Verhälltnisse derselben.
(§S. 01—71.) 533—340. — Zusammenberufung ders.
(§. 62.) 638. f. — in dens. führt der Bürgermeister den
Vorsitz. G. 63.) 339. — Wahl rines Protokollführers
aus deren Mitte. (§. G3.) 639. — Abfassung der Be-
schlüsse in dens. (§§S. 04—07.) 639. 640. — Ernennung
von Kommissionen zur Vorbereitung der Verhandlungen
in dens. (§S. 08.) 540. — dieselben haben über alle von
den Gemeinden zu bestreitenden Ausgaben und zu leisten-
den Dienste zu beschließen. (§§. 80 —90.) 644. 545.
— Prüfung und Abnahme der Gemeinderechnungen durch
dies. (858. 91. u. 92.) 640. — Ausschließung aus denf.
wegen mehrmaligen Fortbleibens aus solchen oder we-
gen ungebührlichen Benehmens in dens. (§. 70.) 440.
— Auflösung ders., wenn solche in Unordnung oder
Parteiung verfallen oder fortwährend ihre Pflichten ver-
nachlässigen. (S. 71.) 340.
Gemeinde-Rechnungen, in der Rheiuprovinz, deren
egung, Prüfung und Abnahme. (Gemeinde-Ord. v. 23.
Juli 45. 88. 91—93.) 546.
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Gemeinderecht (Bürgerrecht), in der Rheinprovinz, be-
steht in dem Rechte der Thellnahme an den Wahlen und
an den öffentlichen Geschäften der Gemeinden. (Gemeinde-
Ord. v. 23. Juli 45. S. 16.) 526. — dasselbe steht den
Meistbeerbten (Meistbesteuerten) und denjenigen zu, welchen
dasselbe besonders verliehen ist. (ebend. S. 10.) 520. —
dessen Auslibung von den dain Berechtigten. (ebend.
#d#§ 33—36.) 330—632. — Ausschließung von dems.,
Entziehung und Verlust desselben. (ebend. 96. 37—42.)
(532. 633. — unter welchen Verhältnissen dasselbe ruht.
(ebend. §#. 40. u. 42.) 533. — dessen Verlust hat auch
den Verlust derjenigen Stellen zur Folge, zu deren Er-
langung der Besitz desselben erforderlich ist. (§. 42.) 333.
Gemeinde-Rollen, über die zur Ausübung des Ge-
meinderechts befähigten Meistbeerbten, deren Führung in
den Gemeinden der Rheinproovinz. (Gemeinde = Ord. v.
23. Juli 45. §. 41.) 533.
Gemeinde-Schulden, in der Rheinprovinz, Beitrags-
pflicht der einzelnen Gemesndeangehörigen zu deren Ver-
zinsung und Abtragung. (Gemeinde-Ord. v. 23. Juli 45.
S. 206.) 528. — f. auch Anleihen.
Gemeindetaxen, für die Theilnahme an den Gemeinde-
Nutzungen in der Rheinprovinz, deren Einführung oder
Erhöhung mit Genehmigung der Regierung. (Gemeinde-
Ord. v. 23. Juli 45. S§. 18. und 25.) 627. 528.
Gemeindeverband (Kommunalverhältnisse), dessen Re-
gulirung bei Zerstückelungen von Grundstücken, bei Grün-
dung neuer Ansiedelungen und 6o an von Kolo-
nien. (G. v. 3. Ue. 1. 88. 7. 9. 25. 20. 3. und
32.) 205. 27. 30. 31.
Getbrnbe-Ver#g.. Wahrnehmung der auf dasselbe
sich beziehenden Rechte in den Ressorts des Revisions
Kollegiums für Landeskultursachen durch die betreffende
Vewaltungobehörde. (V. v. 22. Novbr. 44. S8. 11. u.
12.) 21. 22. — in der Rheinprovinz, Anordnungen für
dessen Verwaltung. (Gemeinde= Ord. v. 23. Juli 45.
S. S8. 94— 100.) 6445. 346—548. — Führung eines
Lagerbuchs über alle Bestandtheile desselben durch den
Bürgermeister. (ebend. §. 94.) 540. — dessen Benußung
zu Aufbringung der Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse
der Pfarrgemeinden in den Landestheilen des linken Rhein=
nfers. (G. v. 14. März 48. §F. 3. u. 4.) 163. 1064.—
auch durch Aufnahme eines aus dems. zu verzinsenden
und zu amortisirenden Darlehns oder durch ausnahms-
weise zu gestattende Veräußerung von Gemeinbegrund-
stücken. (ebend. §S. 4.) 104
Gemeinde-Verordnete und deren Stellvertreter, als
Mitglieder des Gemeinderaths, in der Rheiprovinz,
Anordnungen für deren Wahl auf 6 Jahre. (Gemeinde-
Ord. v. 23. Juli 45. Ss. 45. 47—5) 334—6. — die-
selben dürsen, außer der Erstattung baarer Auslagen, keine
Ver-