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1) wenn auf mehr als drei Jahre bis einschließlich zehn Jahre Freiheitsstrafe,
2) wem gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
3) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldaten-
standes, als Mitangeschuldigte in der nämlichen Sache, erkanmt ist;
4 wem ggen Invaliden auf Entlassung aus dem Militairverhältniß er-
annt ist.
. 156.
2. Bestati- Der kommandirende General bestaͤtigt die, nicht zur Bestaͤtigung des
zn, brch Königs oder des Kriegsministers gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen
direnden Ge= alle Personen des Soldatenstandes seines Armeekorps:
nerate.· 15 wenn auf mehr als einjaͤhrige bis einschließlich dreijaͤhrige Freiheitsstrafe,
orps-Kom= 2) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt ist.
andeur.)
S. 157.
Der kommandirende General hat zugleich das Bestätigungsrecht eines
eestescsndenimnge bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstan-
des, welche
1) unter der Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen (§#. 29. u. 30.), oder
2) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen
sind, und in keinem ODioissonsverband stehen.
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g. .
DerkommandikendeGeneraldesGardekorpsbestätigtgleichdemkom-
mandirenden General eines jeden anderen Armeekorps die kriegsrechtlichen Er-
kenntnisse gegen Leute des Gardekorps, mit Ausnahme derjenigen Truppen-
theile dieses Korps, welche im Bezirk eines andern, als des dritten Armee-
Korps dislozirt sind.
K. 159.
Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von
ihm das Kiicggerichn angeordnet ist, die Erkenntnisse, gleich dem komman-
direnden General eines Armeekorps.
S. 100.
5. Bestäti- Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen ge-
rch d. richtsherrlichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechrlichen
Komman-- Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den,
#umn. G. 154—159. nicht ausgenommenen Fällen.
#. 101.
In gleichem Umfang, wie der Kommandeur einer Division, haben das
Bestätigungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs
1) der Kommandeur der Garde-Infanterie und der Kommandeur der Garde-
Kavallerie, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile des Gardekorps,
welche im Bezirk eines andern als des dritten Armeekorps dislozirt sind;
2) der Inspekreur der Besatzungstruppen in den Bundesfestungen;
3) der Chef der Landgendarmerie und
4) der Kommandant des Invalidenhauses bei Berlin. 9
. 162.