Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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1) wenn auf mehr als drei Jahre bis einschließlich zehn Jahre Freiheitsstrafe, 
2) wem gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe, 
3) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldaten- 
standes, als Mitangeschuldigte in der nämlichen Sache, erkanmt ist; 
4 wem ggen Invaliden auf Entlassung aus dem Militairverhältniß er- 
annt ist. 
. 156. 
2. Bestati- Der kommandirende General bestaͤtigt die, nicht zur Bestaͤtigung des 
zn, brch Königs oder des Kriegsministers gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen 
direnden Ge= alle Personen des Soldatenstandes seines Armeekorps: 
nerate.· 15 wenn auf mehr als einjaͤhrige bis einschließlich dreijaͤhrige Freiheitsstrafe, 
orps-Kom= 2) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt ist. 
andeur.) 
S. 157. 
Der kommandirende General hat zugleich das Bestätigungsrecht eines 
eestescsndenimnge bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstan- 
des, welche 
1) unter der Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen (§#. 29. u. 30.), oder 
2) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen 
sind, und in keinem ODioissonsverband stehen. 
— 
g. . 
DerkommandikendeGeneraldesGardekorpsbestätigtgleichdemkom- 
mandirenden General eines jeden anderen Armeekorps die kriegsrechtlichen Er- 
kenntnisse gegen Leute des Gardekorps, mit Ausnahme derjenigen Truppen- 
theile dieses Korps, welche im Bezirk eines andern, als des dritten Armee- 
Korps dislozirt sind. 
K. 159. 
Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von 
ihm das Kiicggerichn angeordnet ist, die Erkenntnisse, gleich dem komman- 
direnden General eines Armeekorps. 
S. 100. 
5. Bestäti- Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen ge- 
rch d. richtsherrlichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechrlichen 
Komman-- Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den, 
#umn. G. 154—159. nicht ausgenommenen Fällen. 
#. 101. 
In gleichem Umfang, wie der Kommandeur einer Division, haben das 
Bestätigungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs 
1) der Kommandeur der Garde-Infanterie und der Kommandeur der Garde- 
Kavallerie, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile des Gardekorps, 
welche im Bezirk eines andern als des dritten Armeekorps dislozirt sind; 
2) der Inspekreur der Besatzungstruppen in den Bundesfestungen; 
3) der Chef der Landgendarmerie und 
4) der Kommandant des Invalidenhauses bei Berlin. 9 
. 162.
	        
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