Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 402. 
Bei einem Erbenntniß gegen mehrere Angeschuldigte muß die Besiatigung 6 Allemeine 
gleichgeitig über alle durch einen Bestätigungsberechtigten erfolgen; in den Fällen Besimmun-= 
des H. 154. kleibt es jedoch der Bestimmung des Königs vorbehalten, ob die 
Bestätigung des Erkenntnisses gegen einzelne Mitangeschuldigte durch die be- 
treffenden Befehlshaber erfolgen soll. 
. 163. 
Wenn außer den Fällen des K. 154. bei einem Erkenntniß gegen mehrere 
Angeschuldigte die Bestätigung wegen eines derselben dem Kriegeminister zu- 
stehr, so hat dieser dem Erkenntniß die Bestätigung auch wegen aller übrigen 
Mitangeschuldigten zu ertheilen, und ebenso gehr das Bestatigungsrecht des 
Divisionskommandeurs auf den kommandirenden General über, wenn dem Letz- 
ss, die Bestätigung des Erkenntnisses wegen eines der Mitangeschuldigten 
zusteht. 
  
5. 104. 
Der Bestätigung des Erkenntnisses muß ein schriftliches Rechtsgutachten d Verseb 
: bei der Bestq- 
zum Grund liegen. igung. 
Dasselbe isi zu erslatten: 1. Rechtegut= 
1) durch das General-Auditoriat, wenn das Erkenntniß der Bestaätigung achten. 
des Königs oder des Kriegsministers bedarf; 
2) durch einen Auditeur, wenn ein Korps= oder Divisionskommandeur oder 
einer der in den G#. 159. und 1061. genannten Befehlohaber dasselbe zu 
bestatigen hat. 
Die Begutachtung darf nicht durch den Auditeur erfolgen, der Referent im 
Kriegsgericht war. Ist dem bestätigenden Befehlshaber nur ein Auditeur zu- 
etheilt und derselbe Referent gewesen, so muß die Begutachtung einem andern 
Audikeur aus dem Korpsbezirk aufgetragen werden. 
K. 165. 
Der Begutachtende har zu prüfen, ob in dem Verfahren die gesetzlichen 
Vorschriften beobachtet und ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig ange- 
wendet sind. 
Nach dem Befund der Prüfung muß in dem Gutachten ein bestimmter 
Antrag gemacht werden. 
g. 166. 
Ist der Antrag auf Vervollstaͤndigung der Akten gerichtet, so hat der 2. Beruͤd- 
bestatigende Befehlshaber, wenn er dem Antrag beitritt, dieselbe zu veranlassen; hchbigung 2 
tritt er dem Antrag nicht bei, so ist die Sache dem General-Auditoriat einzu= tens. 
senden. In den Fallen, welche zur Begutachtung des General-Auditoriats 
gehören, haben die Milikairgerichte die von demselben für nöthig erachtete Ver- 
vollständigung der Akten zu bewirken. 
* 6. 107. 
Die Bestätigung darf nicht erfolgen, wenn das Erkenntniß in dem Gut- 
achten oder von dem bestätigenden Befehlshaber für ungesetzlich erachtet wird. 
Bielmehr ist ein solches Erkenntniß zur Prüfung der gegen die ½-ur“Y 
(Nr. 2579.) essel-
	        
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