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Gemeinde-Verordnete, (Forts.)
Vergeltung für die Ausübung ihres Berufs annehmen.
S. 69.) 440
Gemeindevorsteher, in der Rheinprovinz, deren Er-
nennung aus den Mitgliedern des Gemeinderaths auf
6 Jahre, mit Vorbehalt der Niederlegung ihres Amtes
nach 3 Jahren. (Gem.-Ord. v. 23. Juli 45. §. 72.)
641. — Ernennung eines Stellvertreters (Beistandes)
für dies. in Verhinderungsfällen. (ebend. §. 72.) 641.
— dieselben müssen slch zur christlichen Religion be-
kennen. lebend. §. 72.) 341. — Verbindung deren Stellen
mit denen der Bürgermeister. (§5. 73. 74.) 541. —
unentgeltliche Verwaltung deren Amts, außer der
Gewährung einer Entschädigung für Dienstunkosten,
Dienstreisen und baare Auslagen. (S. 75.) 541.— Ver-
hältnisse und Mflichten derselben und deren Stellvertreter.
(88. 76. 83. 84.) 541. f. 343. — als Hülfsbeamte der
gerichtlichen Polizei für die im Art. 11. der Strafprozeß=
Ordnung bezeichneten Gegenstände. (§. 70.) 642.
Gemeinde-Waldungen, . letz.
Gemeinheitstheilungen, bei Theilungen von Grund-
stücken, welche durch jene veranlaßt werden, finden die
Bestimmungen der I§. 2—4. des Ges. v. 3. Janr. 45.
über die Zertheilung von Grundstücken keine Anwendung.
(ebend. §. 5. Nr. 6.) 20. — Regulirung der Abgaben
und Lasten bei Theilungen von Grundstücken in Folge
jener, durch die Auseinandersetzungsbehörden. (ebend. §. 8.)
27. — exekutivische Beitreibung der in dens. von der
General-Kommissson festgesetzten Kosten und Gebügren
in der Provinz Westphalen. (V. v. 30. Juni 45. S. 1.
Nr. B.) 445. — die über die Beschränkung des Provo-
kationsrechts auf solche erlassene Verord. v. 28. Juli
1838. soll in dem Kreise Allenstein bis auf Weiteres
keine Anwendung finden. (V. v. 3. Febr. 45.) 94.
Gemeinwohl, wegen überwiegender Nachtheile und
Gefahren für dasselbe kann die fernere Benutzung einer
jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit, resp. mit und
ohne Entschädigung, untersagt werden. (Gew.-Ord. v.
17. Janr. 45. 8. 69. 70.) 64. — nur aus überwiegenden
Gründen für dasselbe können durch die Ministerien auch In-
nungen aufgehoben werden. (ebend. 95. 95. u. 98.) 39.
Gendarmen, (Land-), Bestrafung ders. wegen began-
gener Verbrechen, oder Verletzungen der, Amtepflichten,
durch Ausstoßung oder Entlassung aus der Gendarmerie.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 48.) 303. 301. — Bestra-
fung ders. für den Mißbrauch ihrer Dienstgewalt. (ebend.
§S. 188.) 327. f. — deren Militairgerichtsstand hört mit
ihrer Entlassung oder Ausstoßung aus der Gendarmerie
auf. (ebend. Thl. II. S. 10. Nr. 2.) 333. — Bestaa-
fung der arget gegen dies. im Soldatenstande. (ebend.
S. 134.) 3
Sachregister.
Generalärzte, haben den Rang eines Majors. (Milit.=
1845.
Straf.-G. Thl. I. S. 4. Anl A.) 290. 379.
General-Auditoriat, dasselbe ist der oberste Militair
Gerichtshof und die Rekursinstanz, so wie die begutach
tende Behörde in militairgerichtlichen Angelegenheiten.
(Milit.-Straf-G. Thl. II. s#§. 80 —8,D 310. —
es ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure und
Aktuarien und beaufsichtigt die Geschäftsführung der
Militairgerichte. (ebend. 86. 87.) 3406. — gegen die
rechtlichen Bescheide desselben sindet uur der Rekurs an
des Königs Majestät statt. (ebend. §. B7.) 340.
General-Kommissionen, für lanwirthschaftliche An-
gelegenheiten, Geschäftsgung und Instanzenzug bei dens.
(V. v. 22. Novbr. 44.) 19. f. — jede ders. soll fortan,
einschließlich des Dirigenten, aus mindestens fünf Mit.,
gliedern bestehen, deren Mehrzahl zum Richteramte guali.
fizirt sein muß. (ebend. §. 1.) 19. — Stimmrecht deren
Mitglieder und Hülfsarbeiter. (ebend. §S. 2.) 19. — die.
bisherige Beschränkung des Stimmrechts der Ober.
Kommissarien und technischen Mitglieder wird aufgehoben.
(ebend. . 2.) 19. — Abfassung deren Definitiv Ent.
scheidungen in Form richterlicher Erkenntnisse. (ebend.
8. 4.) 20. — in wiefern letztere vor Entscheidung der
zweiten Instanz ausgeführt werden können, unter Aufhe:
bung des S. 0F. der V. v. 30. Juni 34. und Abänderung des
S. 203. der V. v. 20. Juni 17. (ebend. §. ö.) 20. — an
solche gelangt der Rekurs über interimistische Entscheidun.
gen der Spezial-Kommissarien, mit Ausschließung jedes
serneren Rechtsmittels dagegen. (ebend. §. 5.) 20. —.
erekutivische Beitreibung der ven ders. festgesetzten Rosten
und Gebühren in der Provinz Westphalen. (V. v. 30. Juni
45. §. 1. Nr. 8.) 445. — sl. auch Auseinandersetzungs.
behörden, Gemeinheitstheilungen, Ablösungen 2c.
General-Militairkasse Erstattung der von einzelnen
Truppentheilen vorgeschossenen baaren Auslagen in mili-.
tair-gerichtlichen Untersuchungssachen durch dies. (Milit.
Straf-G. Thl. II. §. 281.) 373.— Abführung der zum
Invalidenfonds fließenden Kosten, welche von Offizieren
in Injuriensachen zu entrichten sind, an dies. durch die.
den Militairgerichten nächste Regierungs-Hauptkasse.
(ebend. S. 283.) 374.
General-Münzdirektion, Einholung deren Gutach.
ten über die bei militairgerichtlichen Untersuchungen von
Münzverbrechen in Beschlag genommenen falschen Mün.
zen. (Milit.-Straf-G. Thl. II. §. 92. mit Anl. .
S. 37. ders.) 347. 387.
General-Stabsärzte, haben den Rang eines Obersten.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 4. Aul. A.) 200. 379.
Gerber, aller Art, Befugniß und Befähigung ders. zur
Haltung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innun
und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord.
v. 17.