Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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5. 235. 
Der Antrag auf Zurücknahme der Klage wegen der, einer Militairperson vr Jurück- 
bei Ausübung ihres Diensies oder in Beziehung auf denselben zugefügten Be- abe der 
leidigung kann nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehoͤrde geschehen. « 
s.236. 
Janjuriensachen,beidenenMilitairpersonenbetheiligtsind,istihrervlt-Mitthet- 
DienstbehökdevonderKlageunddemnächstvondemrechtskräftigenErkenntnißgfegnflßkszse 
Mittheilung zu machen. 23 den. 
g. 237. 
Bei wechselseitigen Injurien unterbricht die rechtzeitig von der einen 
Partei angebrachte Klage, auch fuͤr die andere Partei die Verjaͤhrung. 
g. 238. 
Wird der Antrag auf Bestrafung als unbegründet abgewiesen oder vor 1X Verpflich- 
der Eröffnung des Erkenntnisses zurückgenommen, so sind die Kosten und Stem- zung den D 
pel durch ein Resolut des Militrairgerichts, welchem die Einleitung der Unter-die Koßen zu 
suchung zustand, dem Denunzianten ohne Unterschied, ob derselbe zum Militair-tragen. 
oder Zivilstande gehört, aufzuerlegen, in sofern ihm nicht auch in Injuriensachen 
die Sportelfreiheit zusteht. Gegen dieses Resolut ist der Rekurs an das Ge- 
neral-Auditkoriat zulässig. 
VIII. Ver- 
jahrung. 
K. 239. 
Wird der Antrag auf Besirafung nach Eröffnung des Erkenntnisses zu- 
rückgenommen, so verbleibt es wegen der Kosten bei den Festsetzungen des Er- 
kenntnisses, wenn die Partheien sich hierüber nicht anderweit mit einander ver- 
einigen. 
* g. 240. 
Erfolgt ein voͤllig freisprechendes Erkenntniß, so ist darin die Kostenpflich- 
tigkeit des Tenunzianten, nach den Grundsätzen des §. 238. auszusprechen. 
Gegen diesen den Kostenpunkt betreffenden Theil des Erkenntnisses ist der 
Rekurs an das General-Auditoriat zulässig. 
g. 241. 
Ergiebt sich bei der Untersuchung der Verdacht wissentlich falscher De= k. Verfahren 
nunziation, so bleibt dem Denunziaten überlassen, bei dem zuständigen Richter beitdem Pe 
auf Untersuchung und Bestrafung gegen den Denunzianten anzutragen. Duntiel o- 
nen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Kontumazialverfahren gegen Deserteure. 
g. 242. 
Wenn die dienstlichen Ermittelungen den Verdacht der Entweichung ge= 1) unters- 
gen eine Person des Soldatenstandes begründen (9&. 92—94. Th. I), so * chungs-Ver- 
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fahren 
Jabrgang 1845. (Nr. 2579.) er
	        
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