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Abwesenden, so wie der Regierung, in deren Bezirk das untersuchende Mili-
tairgericht seinen Sitz hat, einmal einzuruͤcken.
Die Vorlabung eines Ausländers ist nur in das Amtsblatt der Regie-
rung einzurücken, in deren Bezirk sich das untersuchende Militairgericht befindet.
Die Vorladung der aus den Fürsienthümern Neuenburg und Valendis
ebürtigen Deserteure erfolgt in der Heimat nach den darüber bestehenden be-
onderen Vorschriften.
g. 231.
Von den die Vorladung enthaltenden Amtsblättern ist ein Exemplar zu
den Akten zu nehmen.
b. 252.
Eine Vertheidigung findet im Kontumazialverfahren nicht statt.
. 253.
Ist der Vorgeladene innerhalb der dreimonatlichen Frist nicht zurück= m. Spruch=
gekehrt, oder sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist durch ein Verfahren.
Kriegsgericht, der Verwarnung (G. 249.) gemäß, in conlumaciam gegen
ihn zu erkennen.
9. 254.
Bei der Anordnung und Besetzung des Spruchgerichts, sowie bei der
Abstimmung, ist nach den Vorschriften des ersien Abschnitts dieses Titels zu
verfahren; es findet jedoch die Zuziehung eines Stellvertreters für den Abwe-
senden nicht Statt.
g. 255.
Der Inhalt des bestaͤtigten Erkenntnisses muß unter Angabe
1) des Namens, des Geburtsorts und der Militaircharge des Verurtheilten,
so wie des Truppentheils, bei welchem derselbe gestanden hat,
2) des begangenen Verbrechens,
und
3) der erkannten Strafe
in den Amtsblättern, in welche die Vorladung eingerückt war, durch das
kompetente Militairgericht von Amtswegen bekannt gemacht, auch eine Aus-
fertigung desselben, mit den über das Vermögen des Entwichenen vorhandenen
Nachrichten, der Regierung der heimathlichen Provinz zur Einziehung des
Vermögens mitgetheilt werden.
9. 250.
Wird vor der Eröffnung des Desertionsprozesses der Tod des Abwesen-Ul. Verfahren
den, der die Vermuthung der Dersertion gegen sich hat, ermittelt, so ist, wenn im Falt, des
er Vermögen binterläßt, Behufs der Konftskation seines Bermögens ein gericht-Todes.
liches Verfahren einzuleiten und nach genauer Erörterung der Umstände, welche
die Vermuthung der Desertion begründen, kriegsrechtlich zu erkennen.
(Nr. 2579.) 535 257.