Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 257. 
In gas Kehrt der Vorgeladene vor Publikation des Erkenntnisses zurück, so wird 
4. zn, der das Kontumazialverfahren in das gewöhnliche Untersicchungsverfafuen umgeleiret. 
Angeß uldig- 9. 258. 
Kehrt der Verurtheilte erst nach Publikation des Erkenntnisses zuruͤck, 
so ist das gewoͤhnliche Untersuchungsverfahren zu eroͤffnen und in dem neuen 
Erkenntniß das fruͤhere Kontuma iabnrthet aufzuheben. Wird der Zurückgekehrte 
in dem neuen Erkenntniß wegen Oesertion gestraft, so verbleibt es bei der Kon- 
siskation des Vermôgens, soweit dasselbe bereits eingezogen ist, und nur das 
noch nicht eingezogene Vermögen ist wieder freizugeben; wird der Angeschul- 
digte aber in dem neuen Verfahren freigesprochen, so ist die Konfiskation des 
Vermögens mit der Wirkung aufzuheben, daß auch das bereits eingezogene 
Vermögen ihm zurückzugeben ist. Eine öffentliche Bekanntmachung des Er- 
kenntnisses, durch welches das Kontumazialurtheil aufgehoben wird, sindet nur 
dann Statt, wenn auf völlige Freisprechung erkannt ist. 
g. 259. 
V. Verbin- Ist von einem Militairgericht gegen mehrere Abwesende der Desertions- 
kungdes Ver- Prozeß einzuleiten, so kann die Vorladung in einer und derselben Ediktal- 
aehene-gesen Zitation erfolgen, auch von einem Kriegsgericht über die Angeschuldigten 
teure. erkannt werden; es sind jedoch wegen jeden einzelnen Desertionsfalles besondere 
Akten anzulegen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Restitution gegen militairgerichrliche Erkenntnisse und 
von der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieselben. 
K. 200. 
I. Nestitution. Ein rechtskräftig Verurtheilter oder vorläaufig Freigesprochener kann nur 
a. Restitu-alsdann auf Restitution und folglich auf eine neue Untersuchung und Enlschei- 
tionsgründe, dung antragen: . 
H wenn er seine Unschuld durch neue, in der bisherigen Untersuchung nicht 
aufgenommene Beweismittel darthun will, oder 
2) wenn er auf den Grund eines, zu seinem Nachtheil verfälschten Doku- 
ments oder bestochener Zeugen verurtheilt oder nur vorläufig freigespro- 
chen worden ist. 
g. 261. 
Ein so begruͤndetes Restitutionsgesuch findet auch alsdann noch Statt, 
wenn der Verurkheilte die Strafe schon abgebüßt hat. 
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B. Verfahren. Das Restlitutionsgesuch ist bei dem Militairgericht anzubringen, bei 
welchem das Erkenntniß ergangen ist. 2 
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