Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 371 — 
Das Gericht hat den Imploranten mit dem Gesuch umständlich zu 
Protokoll vernehmen zu lassen, und wenn dasselbe substanzirt erscheint, die In- 
struktion der angegebenen Beweismittel zu bewirken, demnächst aber die Ver- 
handlungen dem General-Auditoriat zu übersenden. 
* 
Der Antrag auf Restitution hemmt die Vollsireckung des Erkenntnisses 
nur, wenn dasselbe auf Todesstrafe oder in soweit es auf körperliche Züchti- 
gung lautet. 
5. 264. 
Hält das General-Auditoriat das Restitutionsgesuch für unbegründet, so 
weist dasselbe den Antrag durch ein Resolut zurück, welches dem Gericht, bei 
welchem das Restitutionsgesuch angebracht worden, mit den Akten zugeschickt 
und von diesem dem Imploranten publizirt wird. Gegen ein solches Resolut 
ist nur der Rekurs an den König zulässig. 
. 205. 
Erachtet dagegen das General-Auditoriat das Restiturionsgesuch für 
zulässig, so überreicht dasselbe das angefochtene Erkenntniß mittelst gutachtlichen 
Berichts dem König zur Aufhebung. 
6. 266. 
Wird das angefochtene Erkenntniß aufgehoben, so muß jedesmal bei c er#enntniß. 
dem Gerichr, bei welchem die Untersuchung geschwebt hat, unter Berücksichti- 
zung der Vorschrift des H. 170. von Neuem erkannt werden, in sofern keine 
esondere Bestimmung des Konigs dieserhalb erfolgr. 
g. 267. 
Die Besictigung. des neuen Erkenntnisses erfolgt durch denjenigen, von 
welchem das frühere Erkenntniß bestätigt worden ist. 
g. 268. 
Wird von dem Angeschuldigten ein Erkenntniß nach Eintritt der Rechts= 11. Nichtig- 
kraft als nichtig angefochten, so tritt in den Fallen der G. 57. 76. das in HserBe- 
den 96. 202 — 207. angegebene Verfahren ein. " 
Sechster Abschnitt. 
Von der Umwandlung der durch Zivilbehörden verhaͤngten 
Geldbußen in Freiheitsstrafen. 
9. 269. 
Geldbußen, welche von den Zioilbehörden in den zu ihrer Kom= 1. Versahren. 
petenz gehörenden Fällen wider Militairpersonen verhängt sind, müssen durch 
(Nr. 2579.) a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.