Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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s. 282. 
V. Festsetzung Die Gestseszung der Kosten und baaren Auslagen erfolgt von dem Mi- 
berriien . litairgericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Wird gegen 
lagen. die H#setung Beschwerde erhoben, so hat das Generalauditoriat darüber zu 
entscheiden. 
g. 283. 
VI. Abliefe- Die Kosten, welche von Offizieren, denen sonst die Kostenfreiheit zusteht, 
zungrein= in Injuriensachen zu entrichten sind, fließen zum Invalidenfonds, und sind 
##ter und von den Militairgerichten an die nächste Regierungshauptkasse für Rechnung 
Geldstrafen. der Generalmilitalrkasse abzuführen. 
ischtskege Die bei dem General-Auditoriat entstehenden Kosien sind an die Gebüh- 
renkasse des General-Auditoriats einzusenden. 
S. 284. 
ss—““n———————— — 
F. 265. 
C. der Geld- Die von den Militairbehörden durch Erkenntnisse, Resolute oder im 
ftrafen. Wege der Disziplin sowohl gegen Militair= als Zivilpersonen verhängten Geld- 
strafen sind in der bisherigen Art zu verrechnen. 
F. 286. 
V. gosten im Kosten und baare Auslagen in dem Kontumazialverfahren gegen Deser- 
Kontumazial- teure sind von den Militairgerichten bei dersenige Regierung zu liquddiren, 
geeh Be- deren Hauptkasse das konfiszirte Bermöôgen des Deserteurs zugesprochen wird. 
eure. 
G. 287. 
u. Sportel= Sämmtliche Militairgerichte haben die Kosten, wo solche in kostenpflich- 
take. tigen Untersuchungssachen eintreten, nach der Sporteltare zu liquidiren, welche 
C. biesem Gesetzbuch unter Litt. C. beigefügt ist. 
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Beilagen
	        
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