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Beilagen zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer.
Litt. A.
Klassifikation
der zum Preußischen Heere gehörenden Militairpersonen nach ihren
verschiedenen Dienst= und Rangverhältnissen.
A. Personen des Soldatenstandes.
J. Z. den Personen des Soldatenstandes gehören:
1) Die Offiiere:
a) des siehenden Heeres,
b) der Landwehr,
c) der Armee= und Landgendarmerie,
d) des Trains.
J) des reitenden Feldjager-Korps,
1) der Kadetten-Anstalten und aller übrigen Militair-Erziehungs= und
Bildungs-Anstalten,
8) der Marine,
h) der Invaliden-Kompagnien, Invalidenhauser und Veteranen-Sektionen,
i) des Zeugwesens,
k) von der Armee.
Anmerkung. Als Militairpersonen sind auch die außer Dienst befindlichen Offiziere zu
betrachten, mit Ausnahme derjenigen, welche unter Entbindung von der
Dienstverpflichtung, ohne Wartegeld oder Pension, aus dem Militaiwerhült-
niß gänzlich ausgeschieden sind.
2) die Unteroffiziere,
3) die Spielleute, beziehungsweise wie vorstehend unter No. 1. à—i.
4) die Gemeinen,
5) die Wallmeister (bei der Fortifikation),
0) die Materialienschreiber (bei den Gewehr-Revisions-Kommissionen und
bei der Fortifikation),
7) die Zeugschreiber und Zeugdiener (bei den Artillerie-Depots und bei dem
Feuerwerks-Laboratorium),
8) die Kurschmiede,
9) die Milikair-Eleven der Thierarzneischule.
II. Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
4) Generalitaät: a) Feldmarschall, .b) General der Infanterie oder
Kavalleric, C) Generallieutenant, d) Generalmajor.
Jabrgang 1845. (D-. 2579.) 54 2) Stabs-