Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 376 — 
2) Stabsoffiziere: a) Oberst, b) Oberstlieutenant, c) Major. 
3) Hauptleute und Rittmeister. 
4) Subaltern-Offiziere (Lieutenants): a) Premier-Lieutenant, b) Se- 
konde-Lieutenant. 
Anmerkung. Zu den Sekonde-Lieutenants gehören auch die Ingenieur-Geographen und 
die Oberjager des reitenden Feldiger-Korps. 
III. Die Unteroffiziere sind: 
1) solche, die das Portepee tragen: 
a) die Feldwebel (Wachtmeister bei der Kavallerie, reitenden Artillerie und 
Gendarmerie und die Feldwebel-Lieutenants bei den Kadetten-Ansialten), 
b) die Oberfeuerwerker bei der Artillerie, 
P) die Portepeefähnriche, 
d) die Obermeister bei den Artillerie-Handwerks-Kompagnien, 
e) die reitenden Feldjager; 
Anmerkung. Ohne wirkliche Feldwebel zu sein, haben die reitenden Feldjézger den Rang 
derselben. 
2) solche, welche das Portepee nicht tragen: 
a) die Feuerwerker bei der Artillerie, 
b) die Sergeanten, so wie die Quartiermeister bei der Kavallerie und rei- 
tenden Artillerie, 
P) die Unteroffiziere (Oberjaäger bei den Jägern), 
d) die Armee= und Landgendarmen (wenn diese vor ihrem Eintritt in die 
Gendarmerie das Portepce getragen haben, so behalten sie dasselbe), 
e) die Bombardiere bei der Artillerie. « 
IV. Zu den Spielleuten gehoͤren: 
1) die Stabshautboisten, Hautboisten, Regiments- und Bataillonstamboure, 
Stabshornisten, Tamboure, Hornisten und Janitscharen der Infanterie, 
der Fußartillerie und der Pioniere, 
2) die Stabstrompeter, Pauker und Trompeter der Kavallerie und reiten- 
den Artillerie. 
Von den Spielleuten sind die Stabshautboisten, Regimentstamboure, 
Scabstrompeter und die Stabshornisten bei den Jägern wirkliche Un- 
teroffiziere, und zwar, wenn sie das Portepee erhalten haben, mit 
Wachtmeister= oder Feldwebelrang; die Trompeter, die Pauker, die Ba- 
taillonstamboure, die Hautboisten, und die Hornisien bei den Jägern 
(letztere jedoch nur, in sofern sie das höhere Gehalt beziehen), siehen, 
ohne wirkliche Unteroffiziere zu sein, im Rang derselben; die übrigen 
Hornisten aber, die Tamboure und die Janitscharen im Rang der 
Gemeinen. 
V. Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.