Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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V. Zu den Gemeinen gehoͤren: 
1) die Vice-Unter-) obschon sie (ad 1. 2.) in allen gemeinschaftlichen diensl- 
offiziere, lichen Verhältnissen Vorgesetzte der gemeinen Solda- 
2) die Gefreiten, ten sind; 
3) die gemeinen Soldaten, 
4) die Eöglinge der Schulabtheilung des Lehr-Infanteriebataillons. 
Anmerkung. Zu den Gemeinen werden auch die in den Arbeiterabtheilungen und in den 
Festungsstrafabtheilungen befindlichen Individuen gerechnet. 
  
VI. Von den zu Nr. I. unter 5 —9. genannten Personen des Sol- 
datenstandes stehen: 
1) im Rang der Feldwebel (s. vorsiehend III. 1. a.) 
a) die Wallmeister, 
b) die Zeugschreiber, 
J) die Materialienschreiber bei den Gewehrrevisions-Kommisssonen; 
2) im Rang der Sergeanten (s. III. 2. b.) 
a) die Zeugdiener, 
b) die Materialienschreiber bei der Fortifikation (ist denselben das Por- 
tepee verliehen, so haben sie den Rang der Feldwebel), 
3) im Rang der Unteroffiziere (s. III. 2. c.) 
die Kurschmiede; 
4) im Rang der Gemeinen (. V.) 
die Militair-Eleven der Thierarzneischule. 
8. Militairbeamte. 
I. Von den für das Bedürfniß des Heeres oder für militairische Zwecke 
angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden Personen sind nur folgende 
als Militairpersonen zu betrachten: 
1) die Beamten der Militair-Intendanturen, 
2) die Militairprediger und Militairküster, 
3) die Auditeure und Militairgerichts-Aktuarien, 
4) die Militair-Medizinalbeamten, rm 
5) zur Zeit einer Mobilmachung: alle bei der Feldadministration oder in 
anderer Art bei den mobilen Truppen angestellte Personen für die Dauer 
dieser Anstellung, 
6) der Plankammer-Inspektor, 
7) die Fortifikationsbauschreiber und die übrigen unter dem Ingenieur vom 
Platz in den Festungen stehenden Beamten, , 
8) die Ober- und Unteraufseber bei den Baugefangenen-Anstalten und bei 
  
den Festung ngef , 
9)die bei einzelnen Truppentheilen angestellten Stallmeister, 
(Nr. 2579.) 54 10) die
	        
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