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V. Zu den Gemeinen gehoͤren:
1) die Vice-Unter-) obschon sie (ad 1. 2.) in allen gemeinschaftlichen diensl-
offiziere, lichen Verhältnissen Vorgesetzte der gemeinen Solda-
2) die Gefreiten, ten sind;
3) die gemeinen Soldaten,
4) die Eöglinge der Schulabtheilung des Lehr-Infanteriebataillons.
Anmerkung. Zu den Gemeinen werden auch die in den Arbeiterabtheilungen und in den
Festungsstrafabtheilungen befindlichen Individuen gerechnet.
VI. Von den zu Nr. I. unter 5 —9. genannten Personen des Sol-
datenstandes stehen:
1) im Rang der Feldwebel (s. vorsiehend III. 1. a.)
a) die Wallmeister,
b) die Zeugschreiber,
J) die Materialienschreiber bei den Gewehrrevisions-Kommisssonen;
2) im Rang der Sergeanten (s. III. 2. b.)
a) die Zeugdiener,
b) die Materialienschreiber bei der Fortifikation (ist denselben das Por-
tepee verliehen, so haben sie den Rang der Feldwebel),
3) im Rang der Unteroffiziere (s. III. 2. c.)
die Kurschmiede;
4) im Rang der Gemeinen (. V.)
die Militair-Eleven der Thierarzneischule.
8. Militairbeamte.
I. Von den für das Bedürfniß des Heeres oder für militairische Zwecke
angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden Personen sind nur folgende
als Militairpersonen zu betrachten:
1) die Beamten der Militair-Intendanturen,
2) die Militairprediger und Militairküster,
3) die Auditeure und Militairgerichts-Aktuarien,
4) die Militair-Medizinalbeamten, rm
5) zur Zeit einer Mobilmachung: alle bei der Feldadministration oder in
anderer Art bei den mobilen Truppen angestellte Personen für die Dauer
dieser Anstellung,
6) der Plankammer-Inspektor,
7) die Fortifikationsbauschreiber und die übrigen unter dem Ingenieur vom
Platz in den Festungen stehenden Beamten, ,
8) die Ober- und Unteraufseber bei den Baugefangenen-Anstalten und bei
den Festung ngef ,
9)die bei einzelnen Truppentheilen angestellten Stallmeister,
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