Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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10) die Beamten des Telegraphenkorps, 
115 die Gießdirektoren der Geschuͤtzgießereien, 
12) die Zeughausbuͤchsenmacher, sowie die bei den Truppentheilen — mit der 
Verpflichtung, ihnen sowohl ins Feld, als beim Garnisonwechsel zu fol- 
gen — kontraktlich angenommenen Büchsenmacher und Sattler. 
Anmerkung. 
a) Von diesen Militairpersonen stehen die unter 1—5. genannten sämmtlich in einem 
doppelten Unterordnungsverhältniß, beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Mi- 
litairbefehlshabern und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder erwaltungs- 
behörden, wogegen die unter 6—12. aufgeführten nur ihren vorgesetzten Militair- 
Befehlshabern untergcordnet sind. 
b) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht zu den vorstehend ge- 
nannten Militairpersonen gehören, sind Zivilpersonen. 
) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamtenverhältnit 
(3. B. als Militairchirurgen oder als Pharmazcuten in den Militairlazarethen) 
enügen, gehören, gleich den unter 1—12. aufgeführten Militairbeamten, zu den 
Militairpersonen. 
II. Die Militairbeamten (B. I.) zerfallen nach ihren Rangverhältnissen 
in zwei Klassen, nämlich in: 
1) obere und 
2) untere Militairbeamte, theils ohne, theils mit einem bestimmten Mili- 
tairrang. 
bi Zu den oberen Militairbeamten ohne einen bestimmten Militairrang 
gehoͤren: 
a) bei den Intendanturen: 
1) die Intendanten, Intendanturräthe und Assessoren, 
2) die Referendarien und Auskultatoren, 
3) die Sekretaire, Registratoren, Journalisten, Sekretariats= und Regi- 
straturassistenten, 
b) die Militairprediger, 
P) die Auditeure und Militairgerichtsaktuarien, 
die Stabsärzte und die Pensionairärzte, 
8 der Ober-Stabsapotheker und der Ober-Feldlazarethinspektor, 
die oberen Beamten des Telegraphenkorps, 
8) die Gießdirektoren der Geschützgießereien, 
h) der Plankammerinspektor, 
i) die bei einzelnen Truppentheilen angestellten Stallmeister; 
k) hierzu treten im Kriege und zur Zeit einer Mobilmachung: 
1) die oberen Beamten der Feldkriegskasse bis einschließlich der Kassen- 
Assistenten, 
2) die Oberdrucker der Metallographie, 
3) die
	        
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