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3) die oberen Feldmagazinbeamten bis einschließlich der Magazinassistenten,
4) die oberen Feldpostbeamten bis einschließlich der Feldpostsekretaire, *!
5) die oberen Feldlazarethbeamten bis einschließlich der Sekretaire,
6) die Stabsärzte und die Oberärzte, so wie die Apotheker in den Feld-
Lazarethen.
Einen bestimmten Militairrang (den einer bestimmten Militaircharge)
haben von den oberen Militairbeamten nur folgende:
a) die General-Stabsärzte den eines Oberslen,
5) die Generalärzte den eines Majors,
J) die Regimentsärzte (auch die Ober-Stabsärzte und Garnison-Stabs-
Aerzte, in sofern Letzteren der Charakter als Regimentsarzt verliehen
ist) den eines Haupemanns, — und zwar hinter dem jungsten Haupt-
mann —,
!) die Bataillonsärzte (auch die Garnison-Stabsärzte, welchen nicht der
Charakter als Regümentsarzt beigelegt ist) den eines Sekondelieute-
nants, — und zwar hinter dem jüngsten Sekondelieutenant.
Alle übrigen vorstehend unter B. J. verzeichneten Militairpersonen gehören
u den untern Militairbeamten, von welchen nur die Kompagnie= und Es-
sadron-Chirurgen einen bestimmten Militairrang haben, und zwar in der Art,
daß dieselben vor den Unteroffizieren ohne Portepee, hinter den Portepee-
Fähnrichen, rangiren.
(Nr. 2579.) Litt. B.