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Wenn der zugezogene Arzt und Wundarzt kein Militair-Oberarzt, Phy-
sikus, oder zu Fercchrüichechtrurgicchen Handlungen vereidigter Wundarzt ist, so
muß zu den Akten vermerkt werden, daß derselbe approbirter Arzt oder Wund-
arzt sei.
K. 1.
Wenn eine Militairperson nicht unter den Augen ihrer Hausgenossen
oder anderer unbescholtener Personen auf natürliche Weise stürbt, sondern durch
Gewalt, Zufall, Selbstmord oder auf unbekannte Art ums Leben kommt, so
muß dies von denjenigen, die einen solchen Vorfall entdecken, dem nachsten
vorgesetzten Befehlshaber angezeigt, und die Beerdigung bis nach erfolgter ge-
richtlicher Besichtigung des Leichnams ausgesetzt werden.
. 13.
Sobald der vorgesetzte Befehlshaber eine solche Anzeige erhält, so ist er
verpflichtet, ohne den geringsten Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Schein-
todten erforderlichen Maaßregeln zu treffen, dem am Orte anwesenden Auditeur,
oder, wenn ein solcher nicht am Orte befindlich ist, dem nächsien Zivilrichter
sogleich von dem Vorfall Nachricht zu geben, ihm dabei die obwaltenden Um-
staͤnde kuͤrzlich anzuzeigen und zu veranstalten, daß, wenn die Rettungsmittel
nichts fruchten, der Körper bis zur Ankunft des Richters durch zuverlässige
Personen von der Stelle, an welcher er gefunden ist, erhoben und dergestalt
aufbewahrt werde, daß er nicht durch Ungeziefer, andere Thiere oder durch
Fdulniß schneller als gewöhnlich zerstört werden könne.
F. 14.
Nimmt der requirirte Richter aus den ihm mitgetheilten Umständen wahr,
daß es nach den Vorschriften des §. 21. einer förmlichen Obduktion bedürfe,
so muß er bewirken, daß die schleunigst zu veranlassende Besichtigung an Ort
und Stelle durch die erforderlichen Sachverständigen G. 11.) im Beisein des
besetzten Untersuchungsgerichts erfolge.
F. 15.
Erhellt dagegen aus den mitgetheilten Umständen die Nothwendigkeir der
Zuziehung der Sachverständigen nichk, so muß der Richter zur Vermeidung über-
flüssiger Kosten allein sich sofort an Ort und Stelle verfügen.
F. 16.
Sobald der Richter an Ort und Stelle kommt, muß er die Umsiände,
unter welchen der todte Kblmer gefunden oder dessen Tod erfolgt isi, sorgfältig
untersuchen und zu Protokoll verzeichnen. Findet er, daß noch einige Hoffnung
übrig bleibt, den vielleicht Scheintodten ins Leben zurückzubringen, und ist zur
Rettung desselben bis dahin kein Arzt oder Chirurgus härtelgeßolt, so muß er
dies ohne Zeitverlust veranstalten. 7
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