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Fehlt es an einer von diesen Voraussetzungen, so ist der Bestohlene ver-
bunden, die Werthangabe eidlich (oder, wenn er einer Religionsparthei ange-
hoͤrt, welches die Eidesleistungen fuͤr unzulaͤssig haͤlt, nach seinen Religions-
Grundsaͤtzen an Eides Statt) zu erhaͤrten.
g. 28.
Daß der Bestohlene die Entwendung selbst eidlich erhärte, ist in der Sidliche Be-
Regel nichr erforderlich. Helang des
. 29.
Hat jedoch der Inquirent gegründete Vermuthungen, daß die Entwendung
nur vorgespiegelt werde, so muß er den angeblich Bestohlenen zur näheren Be-
scheinigung der vorgegebenen Entwendung, und wenn dessen Angaben durch die
aufgenommenen Bescheinigungsmittel einigermaßen unterstützt werden, oder jene
Vermuthungen minder erheblich sind, zur eidlichen Bestärkung seiner Anzeige
anhalten.
Weigert sich der angeblich Bestohlene, die Entwendung eidlich (oder
an Eides Statt) zu erhäárten, so fällt der Grund zur Fortsetzung der Unter-
suchung weg.
g. 30.
Der von dem Bestohlenen uͤber die Größe des Diebstahls zu leistende
Eid ist dahin zu fassen:
daß er die Flohlene Sache, ihrem wahren Werthe nach, mindestens auf
so hoch schatze.
g. 31.
Beim Raube muß der Inquirent an Ort und Stelle sich durch den e)beim Raube.
Augenschein von den hinterlassenen Merkmalen unterrichten und den Befund
zum Protokoll niederschreiben.
Einer Ausmittelung des Werths der geraubten Sachen bedarf es nicht.
Die erlittene Gewalt aber muß der Bergubte in Ermangelung anderer Be-
scheinigungsmittel eidlich erhärten.
G. 32.
· Ist beim Raube Jemand körperlich beschädigt worden, so kommen die
in Absicht des Thatbestandes bei körperlichen Verletzungen gegebenen Vorschrif-
ten G. 7. und folgende) zur Anwendung.
& 33.
Beim Stratenraube muß der Inquirent zugleich durch Besichtigung des
Orts der begangenen That oder durch Vernehmung der darüber etwa vorhan-
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