Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 398 — 
g. 63. 
Kann der Schade weder aus ruͤckstaͤndigem Lohne, noch aus anderen 
Habseligkeiten des Dienstboten ersetzt werden, so muß er denselben durch un- 
entgeltliche Oienstleistung auf eine verhältnißmäßige Zeit vergüten. 
G. 64. 
Außer seinen Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschaft Besies 
Dienfien. zu befoͤrdern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an ihm ist, abzuwenden. 
F. 65. 
Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft anzuzeigen 
verbunden. 
§. 06. 
Verschweigt es dieselbe, so muß es für allen Schaden, welcher durch 
die Anzeige hatte verhütet werden können, bei dem Unvermogen des Haupt- 
schuldners selbst haften. 
g. 67. 
Allen haͤuslichen Einrichtungen und Anordnungen der Herrschaft muß 
das Gesinde sich unterwerfen. 
. 68. 
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es sich auch in 
eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen. 
§. 09. 
Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubniß darf nicht überschrit- 
ten werden. 
F. 70. 
Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit 
Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen. 
K. 71. 
Giebt das Gesinde durch ein ungebürliches Betragen der Herrschaft zu 
Scheltworten, Rügen oder geringen Thärlichkeiten Veranlassung, so kann es 
deshalb keine gerichtliche Genugthuung fordern. 
G. 72. 
Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des Diensiboten 
durch Mißhandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und unvermeidliche Ge- 
fahr geräth, darf er sich der Herrschaft nicht thätlich widersetzen. 
g. 73. 
Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft sind, wenn diese darauf 
antraͤgt, von der Polizeibehoͤrde mit einer Geldstrafe bis zu fuͤnf Thalern oder 
mit einer Gefaͤngnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu ahnden. Der Herrschaft 
steht jedoch frei, wenn sie eine blos polizeiliche Ahndung nicht angemessen sindet, 
auf Bestrafung im gerichtlichen Wege anzutragen. Ist das Vergehen ein 
Kriminalverbrechen, so muß die Bestrafung stets im gerichtlichen Wege erfolgen. 
S. 74.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.