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g. 74.
Fuͤr die Zeit, durch welche das Gesinde wegen Erleidung solcher Stra-
fen seine Dienste nicht verrichten kann, ist die Herrphaft befuxgt, dieselben durch
Andere auf dessen Kosten besorgen zu lassen.
K. 75.
Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn und Kleidung zu den cuch
c
schaften.
bestimmten Zeiten ungesaͤumt zu entrichten.
S. 76.
Ist auch die Kost versprochen worden, so muß selbige bis zur Satti-
gung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nachtheilige und ekelhafte
Speisen kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen werden. In Fllen,
wo über die Beköstigung Streit entsteht, entscheidet, in Ermangelung besiimm-
ter Verabredung, die Molszeiobrigren, wie §F. 30. über die Menge und Be-
schaffenheit derselben.
. 77.
Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Abwartung des
öffentlichen Gottesdiensies lassen und dasselbe dazu fleißig anhalten.
F. 78.
Sie muß ihm nicht mehrere, noch schwerere Oienste zumuthen, als das
Gesinde nach seiner Leibesbeschaffenheit und seinen Kräften ohne Verlust seiner
Gesundheit bestreiten kann.
G. 79.
Zieht ein Dienstbote sich durch den Oienst oder bei Gelegenheit desselben
eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für seine Kur und Verpflegung
zu sorgen.
g. 80.
Dafuͤr darf dem Gesinde an seinem Lohne nichts abgezogen werden.
. 81.
Außerdem ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienstboten nur
alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der Nähe haben, die
sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen schuldig sind.
. 82.
Weigern sich die Verwandten dieser Pflicht, so muß die Herrschaft die-
selbe einstweilen und bis zum Austrage der Sache mit Vorbehalt ihres Rechts
übernehmen.
g. 83.
Sind oͤffentliche Ansialten vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen
werden, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft seine
Unterbringung daselbst veransialtet.
s. 84.
In dem H. 81. bestimmten Falle kann die Herrschaft die Kurkosten von
dem auf diesen Zeitraum fallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen.
Jahrgang 18645. (Nr. 2580.) 57 . 85.
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