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g. 86.
Dauert eine solche Krankheit uͤber die Dienstzeit hinaus, so hoͤrt mit
dieser die aͤußere Verbindlichkeit der Herrschaft auf, fuͤr die Kur und Pflege
des kranken Dienstboten zu sorgen.
g. 86.
Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts in Zeiten Anzeige machen,
damit diese fuͤr das Unterkommen eines dergleichen verlassenen Kranken sorgen
koͤnne.
. 87.
Unter den Umstaͤnden, wo ein Machtgeber einen dem Bevollmaͤchtigten
bei Ausrichtung der Geschaͤfte durch Zufall zugestoßenen Schaden verguͤtigen
muß, ist auch die Herrschaft schuldig, für das in ihrem Dienste oder bei Ge-
legenheit desselben zu Schaden gekommene Gesinde auch über die Dienstzeit
hinaus zu sorgen.
. 88.
Diese Pflicht der Herrschaft erstreckt sich jedoch nur auf die Kurkosten
und auf den nothdürftigen Unterhalt des Gesindes so lange, bis dasselbe sich
sein Brod selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt.
g. 89.
Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft, ohne sein
grobes Verschulden, an seiner Gesundheit beschaͤdigt worden, so hat er von ihr
vollstaͤndige Schadloshaltung, nach den allgemeinen Vorschriften der Gesetze,
zu fordern. 0
6 Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch dem Ge-
sinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben gerichtliche
Genugthuung.
. 91.
Belchdigung Inwiefern die Herrschaft für den von Oiemkboten zugefügken Schaden
kurch Dettzhr verantwortlich ist, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
boten.
. 92.
Aufhebung Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur so
ves Vertrages weit fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rück-
ständig ist.
g. 33.
Begraͤbnißkosten ist die Herrschaft fuͤr das Gesinde zu bezahlen in keinem
Falle schuldig.
9. 94.
Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das
Gesinde länger als bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit (VV. 36 — 38) zu be—
halten, wenn auch durch besonderen Vertrag eine längere Dienstzeit fesige-
setzt wäre.
. 95.