Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 95. 
Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist, so muß Gesinde, 
welches blos zu hauslichen Verrichtungen besiimmt ist, das baare Lohn, doch 
ohne Kost oder Kostgeld für das nächstfolgende halbe Jahr noch überdies, statt 
Entschädigung für die verspätete Kündigung, erhalten, Gesinde aber, das zur 
Landwirthschaft gebraucht wird, noch für dae naͤchstfolgende Jahr beibehalten 
werden, falls keine andere freiwillige Abkunft getroffen werden kann. 
. 90. 
Sind Dienstboten zur besonderen Bedienung einzelner Mitglieder der 
Familie angenommen, so können bei dem Absterben derselben die Bestimmungen 
des vorstehenden Paragraphen auch auf sie angewendet werden. 
. 97. 
Maännliche Dienstboten behalten die ganze gewöhnliche Livree, wenn sie 
der verstorbenen Herrschaft schon ein halbes Jahr oder länger gedient haben. 
G. 98. 
Sind sie noch nicht so lange in ihren Diensten gewesen, so müssen sie 
Rock, Weste und Hut zurücklassen. 
. 99. 
War der Bediente nur monatweise gemiethet, so erhält er Lohn und 
Kosigeld, wenn die Herrschaft vor dem funfzehnten Monatstage stirbt, nur auf 
den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monat. 
G. 100. 
Wenn bei ländlichen Besitzungen durch deren Verkauf, Vertauschung 
Verpfändung oder Verpachtung oder auf andere ähnliche Art die Person des 
Besitzers und Dienstherrn verändert wird, so sind die zur Ackerwirthschaft auf 
denselben angenommenen Diensiboten bis zur nächsten Umzugszeit, mit welcher 
ihr Dienstvertrag zu Ende geht, dem nachfolgenden Besitzer den Oienst fort- 
zusetzen verpflichtet. ODerselbe ist dagegen auch verbunden, diese Leute bis zu 
jenem Zeitpunkte zu behalten und ihnen alles dasjenige zu gewähren, was 
ihnen von der vorigen Herrschaft versprochen ist. Inwiefern die vorige Herr- 
schaft der neuen hierfür Ersatz zu leisten hat, bleibt ihrer Vereinbarung 
unterstellt. 
F. 101. 
Entsteht Konkurs über das Vermögen der Herrschaft, so finden die Vor- 
schriften 6V. 94 — 99. Anwendung. 
g. 102. 
Der Tag des eröffneten Konkurses wird in dieser Beziehung dem To- 
destage gleich geachtet. 
S. 103. 
Wegen des alsdann rückständigen Gesindelohnes bleibt es für jetzt bei 
den hierüber bestehenden Vorschriften. 
(Nr. 2580.) 57 . 104.
	        
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